Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.03.2001, Az.: 22 W 21/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.03.2001
Aktenzeichen
22 W 21/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0323.22W21.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 27.02.2001 - AZ: 4 O 48/00

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 142
  • ZErb 2001, 220

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Beklagten vom 16. März 2001 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 27. Februar 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht ., und . am 23. März 2001 beschlossen:

Tenor:

  1. Der angefochtene Beschluss wird geändert.

    Der Streitwert wird auf 111. 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Quote, mit welcher der Kläger am Nachlass der am 8. September 1998 verstorbenen Mutter der Parteien . beteiligt ist, nachdem er den Erbteil deren Ehemannes, des Vaters der Parteien, erworben hat (3/4), kann ausnahmsweise nicht der Maßstab für das Interesse des Klägers daran sein, dass der Beklagte der von ihm -; dem Kläger -; begehrten Erbauseinandersetzung zustimmt. Maßgeblich ist vielmehr ausnahmsweise der Wert des von dem Beklagten gehaltenen Viertel-Erbteils, den dieser auf den Kläger übertragen soll, weil er -; der Beklagte -; wegen ausgleichungspflichtigen Vorempfangs des Grundstücks . in . aus dem Nachlass nichts mehr zu beanspruchen hat. Dem Kläger geht es bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht darum, den auf ihn entfallenden Anteil am Nachlass aus der Erbmasse herauszulösen, sondern außer demjenigen, was ihm von dieser ohnehin gebührt, auch noch den Anteil des Beklagten daran auf sich zu vereinigen.