Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.03.2001, Az.: 13 U 103/00

Konkurses des Schädigers ; Zustimmung zur Konkurstabelle; Obliegenheitsverletzungs des Nachlasskonkursverwalters; Feststellung der Haftpflichtforderung zur Konkurstabelle

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.03.2001
Aktenzeichen
13 U 103/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 26212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0301.13U103.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.03.2000 - AZ: 4 O 180/98

Fundstelle

  • VersR 2002, 602-603 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Schadensersatzgläubiger in Fall des Konkurses des Schädigers von dessen Haftpflichtversicherung nach Feststellung seines Schadensersatzanspruchs unmittelbar Zahlung der Entschädigung verlangen.

  2. 2.

    Die Feststellung der Konkurstabelle hat gegenüber den Klägern die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

  3. 3.

    Dem Anerkenntnis des Versicherten ist die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung im Konkurs des Versicherungsnehmers bzw. seines Nachlasses durch den Konkursverwalter/Nachlassverwalter gleichzustellen.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung darf auch die selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Deutschen Großbank sein.

Streitwert und Beschwer der Kläger: 125.793,61 DM

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihres früheren Architekten in Anspruch.

2

Die Kläger hatten dem Architekten ... in ... für den Bau eines Sechsfamilienhauses die Architektenleistungen der Phasen Nr. 1 bis 9 des § 15 HOAIübertragen. Mit Schreiben vom 15. März 1994 machten sie ihm gegenüber Planungsmängel geltend und baten um Mitteilung der Anschrift der Haftpflichtversicherung. Der Architekt lehnte die Haftung ab und weigerte sich, die Anschrift mitzuteilen. Daraufhin beantragten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren. Im Juli 1995 erhoben sie gegen den Architekten Klage auf Zahlung von 98.881,10 DM Schadensersatz wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern. Am 15. August 1996 verstarb der Architekt.

3

Erstmals mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 unterrichteten die Rechtsanwälte des verstorbenen Architekten die beklagte Haftpflichtversicherung von der Erhebung der Ansprüche und der Klage. Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 teilte die Beklagte den Anwälten mit, der Versicherungsschutz sei wegen der verspäteten Schadensanzeige in Frage gestellt, eine abschließende Aussage über ihre Eintrittspflicht könne sie erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen treffen. Am 7. April 1997 eröffnete das Amtsgericht das Nachlassverfahren und ernannte den Rechtsanwalt ... im ... zum Konkursverwalter über den Nachlass. Die Kläger meldeten ihre Forderung von 98.881,10 DM zuzüglich 7.086,49 DM Zinsen unter Bezugnahme auf das gerichtliche Verfahren zur Konkurstabelle an. Der Konkursverwalter stellte die Forderung am 23. April 1997 ohne Widerspruch als unbestritten zur Konkurstabelle fest. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 teilte die Beklagte dem Rechtsanwalt der Kläger mit, sie lehne den Versicherungsschutz für den Architekten ab. Im Juni 1998 haben die Kläger die zur Konkurstabelle festgestellte Forderung gerichtlich geltend gemacht. Im Wege der Klageerweiterung haben sie aus abgetretenem Recht des Konkursverwalters Zahlung von 5.486,82 DM Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Schadensberechnung sowie 14.339,20 DM Kosten des Beweissicherungsverfahrens und des Schadensersatzprozesses verlangt.

4

Die Kläger haben vorgetragen: Die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle wirke ihnen gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil. Sie sei gegenüber der Beklagten bindend.

5

Die Kläger haben beantragt,

an die Kläger 125.793,61 DM nebst 4 % Zinsen von 98.881,10 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte hat erwidert: Sie sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Versicherungsnehmer zumindest grob fahrlässig seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei, und weil der Konkursverwalter die im Klageverfahren bestrittene Forderung ohne ihre Zustimmung zur Konkurstabelle festgestellt habe (§ 16 Ziff. 6 und 9 AVB, § 6 Abs. 3 VVG). Außerdem habe der Versicherungsnehmer gegenüber den Klägern die Aufrechnung mit 26.489 DM restlichen Honoraransprüchen erklärt.

8

Die Kläger haben erwidert: Eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Architekten wegen der späten Mitteilung an die Beklagte sei jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Sie sei für den Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Haftung der Beklagten auch nicht ursächlich gewesen. Soweit der Konkursverwalter die Forderung ohne Zustimmung der Beklagten zur Konkurstabelle anerkannt habe, könne die Beklagte sich darauf nicht berufen, weil sie zuvor die Deckung abgelehnt habe; ein Mitarbeiter der Beklagten habe auf telefonische Nachfrage des Konkursverwalters erklärt, man lehne die Eintrittspflicht wegen Obliegenheitsverletzungen ab.

9

Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Konkursverwalter entgegen § 16 Ziff. 9 AVB den Schadensersatzanspruch anerkannt habe. Die Kläger könnten sich nicht auf die behauptete Erklärung des Sachbearbeiters der Beklagten berufen, es bestehe wegen Obliegenheitsverletzungen kein Versicherungsschutz. Die Beklagte habe die Weigerung nicht nur auf Obliegenheitsverletzungen gestützt sondern auch darauf, dass die Ansprüche gegen den Architekten dem Grunde sowie der Höhe nach höchst streitig seien. Das Anerkenntnis des Konkursverwalters habe auf die Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt, weil der Beklagten Einwendungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs abgeschnitten worden seien.

10

Die Kläger verfolgen mit der Berufung die Klageforderung weiter. Sie machen geltend: Das Landgericht habe nicht bedacht, dass ein Anerkenntnis des Versicherten (hier des Konkursverwalters) nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe, wenn der Versicherer, wie hier aufgrund der telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters ... zuvor den Deckungsschutz verweigert habe. In einem ersten Telefongespräch habe der Konkursverwalter ... mitgeteilt, er, der Konkursverwalter, müsse entscheiden, ob er den Anspruch anerkenne oder bestreite; falls er ihn bestreite, müsse damit gerechnet werden, dass die Kläger den durch das Nachlasskonkursverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen würden. Daraufhin habe ... auf Obliegenheitsverletzungen des Architekten hingewiesen, sowie darauf, dass offenbar Prämien nicht gezahlt worden seien. Er habe erklärt, er werde die abschließende Entscheidung der Beklagten in Kürze bekannt geben. Kurze Zeit später habe ... bei dem Konkursverwalter zurückgerufen und mitgeteilt, die Beklagte bleibe abschließend dabei, dass sie keinen Versicherungsschutz gewähre, weil verschiedene Obliegenheiten verletzt worden seien; der Konkursverwalter solle machen, was er wolle. Daraufhin habe der Konkursverwalter sich entschlossen, die Ansprüche in der Konkurstabelle als unbestritten festzustellen. Diese Entscheidung sei pflichtmäßig gewesen. Der Konkursverwalter habe keine Möglichkeit gehabt, den erhobenen Ansprüchen mit Substanz und Fachkenntnis entgegenzutreten.

11

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist unbegründet.

13

I.

1.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.

14

Zur Konkurstabelle festgestellte Ansprüche

15

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Schadensersatzgläubiger in Fall des Konkurses des Schädigers von dessen Haftpflichtversicherung nach Feststellung seines Schadensersatzanspruchs unmittelbar Zahlung der Entschädigung verlangen (BGH, NJW-RR 1993, 1306 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 131/92] m. w. N.). Die Forderung der Kläger ist in Höhe von 98.881,10 DM zuzüglich 7.086,49 DM Zinsen zur Konkurstabelle festgestellt. Die Feststellung hat gegenüber den Klägern die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 145 Abs. 2 KO). Die Kläger müssen sich jedoch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegen halten lassen (vgl. BGH a. a. O.; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdnr. 88). Im Streitfall wendet die Beklagte mit Erfolg ein, sie sei von der Leistungspflicht frei geworden, weil der Konkursverwalter die im Klageverfahren bestrittene Forderung ohne ihre Zustimmung zur Konkurstabelle festgestellt habe (§ 16 Ziff. 6 u. 9 AVB, § 6 Abs. 3 VVG):

16

aa)

Nach § 16 Ziff. 6 AVB, die Gegenstand des Versicherungsvertrags sind, ist es dem Versicherten nicht gestattet, irgendwelche Haftpflichtansprüche, die gegen ihn erhoben werden, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen, es sei denn, dass nach den Umständen der Versicherte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern durfte. Einem Anerkenntnis des Versicherten gleichzustellen ist die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung im Konkurs des Versicherungsnehmers bzw. seines Nachlasses durch den Konkursverwalter/Nachlassverwalter (vgl. Bruck/Müller/Johansen, VVG § 154 Anm. F 94; zur Verpflichtung des Konkurs- bzw. Nachlassverwalters, die Obliegenheiten zu erfüllen: Prölls/Martin, § 6 Rdnr. 44), wie sie hier durch den Konkursverwalter am 23. April 1997 erfolgte. Dafür, dass der Konkursverwalter die Haftpflichtforderung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern durfte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

17

bb)

Ein Anerkenntnis führt dann allerdings nicht zur Leistungsfreiheit, wenn es mit Zustimmung des Versicherers erfolgt. Der Zustimmung steht es gleich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer freie Hand lässt (Prölss/Martin, § 154 Rdnr. 17). Ein Anerkenntnis führt ferner dann nicht zur Leistungsfreiheit, wenn es erfolgt, nachdem der Versicherer den Deckungsschutz verweigerte (Prölss/Martin a. a. O. Rdnr. 15). Denn die unbegründete Deckungsverweigerung wird als Verzicht auf die Einhaltung des Anerkenntnisverbots angesehen (Bruck/Müller/Johansen. § 154 Anm. F 101).

18

In diesem Zusammenhang tragen die Kläger vor, dass der Sachbearbeiter der Beklagten. Herr ... Mitte April 1997 gegenüber dem in der Kanzlei des Konkursverwalters tätigen Rechtsanwalt ... auf telefonische Nachfrage erklärt habe, die Beklagte gewährte keinen Versicherungsschutz, weil verschiedene Obliegenheiten verletzt worden seien; die Beklagte werde in dieser Angelegenheit nichts mehr unternehmen, der Fall sei für sie abgeschlossen. Der Mitarbeiter ... habe ferner erklärt, der Konkursverwalter solle "machen was er wolle". Dieser Einwand greift nicht durch, denn die behauptete Darstellung ist nicht bewiesen:

19

Zwar hat der Rechtsanwalt als Zeuge bekundet: Er sei als Sozius des Konkursverwalters ... mit der Abwicklung des Nachlasskonkurses befasst gewesen. Nachdem er von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Architekten Kenntnis erhalten habe, habe er bei der Beklagten, er meine in ... angerufen, und mit Herrn ... über die Frage gesprochen, ob der Konkursverwalter sich auf einen Prozess einlassen solle. Einige Zeit später habe ein weiteres Telefongespräch mit Herrn ... stattgefunden. Herr ... habe geäußert, dass der Architekt Obliegenheiten verletzt habe, deshalb bestehe seitens der Beklagten keine Bereitschaft, den Prozess aufzunehmen. Auf die Erklärung des Zeugen, dass der Konkursverwalter dann keinen Anlass sehe, den Prozess zu führen, habe Herr ... nochmals gesagt, die Versicherung sehe keinen Grund, den Prozess zu finanzieren; sinngemäß habe er erklärt, der Konkursverwalter solle tun, was er für richtig halte.

20

Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken, ob der Zeuge sich an den Inhalt der beiden mehr als 3 1/2 Jahre zurückliegenden Telefongespräche noch zutreffend erinnert hat. Auf eine entsprechende Frage des Beklagtenvertreters war der Zeuge sich nicht mehr sicher, ob er tatsächlich mit Herrn ... oder mit einer anderen Person telefoniert habe; er meine, dass er in einer Geschäftsstelle in ... angerufen habe. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen ... hat der Zeuge ... schließlich angegeben, es könne gut sein, dass er nicht mit dem - in ... beschäftigten - Zeugen ... telefoniert habe, er meine, dass er nicht in ... sondern in ... angerufen habe. Gegen eine Erklärung über die Verweigerung des Deckungsschutzes durch einen Mitarbeiter der Beklagten in spricht indess, dass die Beklagte, wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat, Bauhaftpflichtsachen zentral in ... bearbeitet, und dass ihr die Unterlagen des Haftpflichtfalls über die Geschäftsstelle in ... nach ... zugeleitet wurden. Wie der Zeuge ... weiter glaubhaft bekundet hat, war er in der Hauptverwaltung der Beklagten in ... als einziger Sachbearbeiter mit der Haftpflichtsache befasst, und zwar - anders als der Zeuge sich erinnert hat - schon im Februar 1997 (vgl. Bl. 138 d.A.).

21

Bedenken gegen die Behauptung der Kläger bestehen auch deshalb, weil die Sachbearbeiter der Beklagten ohne die Mitwirkung eines anderen berechtigten Mitarbeiters nicht befugt sind, Erklärungen über die Versagung des Deckungsschutzes abzugeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl in dem Schreiben vom 5. Februar 1997 (Bl. 138 d. A.) als auch in dem Fernschreiben vom 11. Juni 1997 (Bl. 251 d. A.) erklärte, sie müsse noch weitere Unterlagen abwarten und sich noch sämtliche Einwände zur Frage des Versicherungsschutzes vorbehalten. Der Inhalt dieser Schreiben spricht dagegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten im April 1997 die Versagung des Versicherungsschutzes erklärte.

22

Somit steht fest, dass der Nachlasskonkursverwalter durch die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Konkurstabelle eine Obliegenheitsverletzung beging, welche die Kläger sich entgegenhalten lassen müssen. Die Obliegenheitsverletzung beruhte auf grober Fahrlässigkeit. Der Architekt hatte gegenüber den Ansprüchen der Kläger umfangreiche Einwendungen erhoben, über die noch nicht entschieden war.

23

Der Konkursverwalter war nach eigenem Vortrag der Kläger zur Beurteilung dieser Einwendungen wegen fehlender Fachkenntnis nicht in der Lage (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Durch die grobfahrlässige widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Konkurstabelle wurden die Interessen der Beklagten ernsthaft gefährdet. Dass die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung der Versicherungsleistung ohne Einfluss war, kann im Hinblick auf die im Prozess gegen den Architekten erhobenen erheblichen Einwendungen gegen die Schadensersatzforderungen nicht angenommen werden.

24

b)

Ob die Beklagte außerdem deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer seine Anzeige- und Mitteilungspflicht zumindest grobfahrlässig verletzte, kann offen bleiben.

25

2.

Forderungen auf Ersatz von 5.486,82 DM Mehrkosten und 14.339,20 DM Prozesskosten

26

Die Klage ist auch wegen dieser Ansprüche unbegründet.

27

Die Abtretung der Ansprüche durch den Konkursverwalter an die Kläger ist, wie in den Verhandlungsterminen erörtert wurde, nach § 18 der AVB unwirksam. Nach § 18 AVB können Versicherungsansprüche vor der Feststellung des Haftpflichtanspruchs nur mit Genehmigung des Versicherers an Dritte rechtswirksam abgetreten werden. Ein solches Abtretungsverbot hält grundsätzlich Inhaltkontrolle nach dem AGB-Gesetz stand (BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 325). Allerdings kann der Versicherer sich auf das Abtretungsverbot nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn sein Verhalten nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 - IV a ZR 226/81, VersR 1983, 823; BK/Baumann, § 156 VVG Rdnr. 41, 42). Das ist hier nicht der Fall, weil das Abtretungsverbot auch verhindern soll, dass ein Dritter ohne Zustimmung des Versicherers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einbezogen wird und Deckungsfragen, wie hier besonders im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, außerhalb des Versicherungsverhältnisses erörtert werden (BK/Baumann a. a. O.).

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert und Beschwer der Kläger: 125.793,61 DM