Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.03.2001, Az.: 13 U 309/00

Unterlassungsanspruch; Rechtsanwaltswerbung ; Internet; Irreführung; Domain-Bezeichnung; Einstweilige Verfügung; Eilbedürftigkeit ; Dringlichkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.03.2001
Aktenzeichen
13 U 309/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0329.13U309.00.0A

Fundstellen

  • ITRB 2002, 81-82
  • KGReport Berlin 2001, 68
  • MDR 2001, 840 (Volltext mit red. LS)
  • MMR 2001, 531-532 (Volltext mit red. LS)
  • MittRKKöln 2001, 257
  • NJW 2001, 2100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2001, 2588
  • OLGR Düsseldorf 2001, 68
  • OLGR Frankfurt 2001, 68
  • OLGR Hamm 2001, 68
  • OLGR Köln 2001, 68
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 144
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 68
  • ZUM-RD 2001, 503-504

Amtlicher Leitsatz

Die Internet-Domain 'www. anwalt-hannover. de' stellt eine irreführende Werbung im Sinn des § 3 UWG dar.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 30. 000, - DM.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind in ....... zugelassene Rechtsanwälte. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain 'www. anwalt-hannover. de' ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger zu.

4

Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sein Angebot auch auf einer Homepage im Internet darstellen. Ebenso wie bei allen anderen Werbemaßnahmen ist eine Werbung im Internet aber unzulässig, wenn sie gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstößt (Feurich/Braun, BRAO, 5. Aufl. , § 43 b Rdnr. 38; vgl. BVerfG NJW 2000, 3195 [BVerfG 17.04.2000 - 1 BvR 721/99]). Das ist hier der Fall.

5

Verkehrskreise, die den 'richtigen' Rechtsanwalt mit Hilfe des Internets finden wollen, erhalten bei der Recherche - insbesondere wenn sie sogenannte Internet-Suchmaschinen verwenden - häufig Übersichten, auf denen die in Frage kommenden Dokumente mit Domain-Bezeichnungen angegeben sind. Stoßen sie hierbei auf die Domain-Bezeichnung 'www. anwalt-hannover. de', besteht die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domain-Bezeichnung ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum ....... aufzurufen. Für ein solches Verkehrsverständnis spricht, dass nach dem glaubhaft gemachten Klagevortrag unter ähnlichen Domain-Adressen - 'www. hannover-rechtsanwalt. de', 'www. rechtsanwaelte-hannover. de', 'www. anwalt. de' oder 'www. hannovers-rechtsanwaelte. de' - zentral zusammengefasste Informationen über Rechtsanwälte (in .......) abgerufen werden können bzw. entsprechende Informationsseiten im Aufbau sind.

6

Die Irreführung ist geeignet, die Entscheidung der umworbenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Insoweit genügt, dass potentielle Mandanten durch die irreführende Domain-Bezeichnung 'www. anwalt-hannover. de' veranlasst werden, sich mit der Homepage der Verfügungsbeklagten zu beschäftigen, und dass sie ohne die Domain-Bezeichnung möglicherweise nicht auf die Homepage gestoßen wären oder sie nicht beachtet hätten (zum Anlocken mit irreführenden Angaben: Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl. , § 3 UWG Rdnr. 89 a).

7

II.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor.

8

Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 25 UWG vermutet. Die Verfügungsbeklagten haben die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Soweit sie behaupten, dass dem Verfügungskläger die beanstandete Internet-Bezeichnung schon seit längerer Zeit vor Beantragung der einstweiligen Verfügung bekannt gewesen sei, fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Die Glaubhaftmachungslast tragen insoweit die Verfügungsbeklagten.

9

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10