Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.03.2001, Az.: 7 W 46/99 (L)
Abfindungsergänzung ; Grundpfandrecht; Hofesfremder Zweck; Ausgleichungspflicht; Langandauernde Belastung ; Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.03.2001
- Aktenzeichen
- 7 W 46/99 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0319.7W46.99L.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 HöfeO
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten zu hofesfremden Zwecken als lang andauernd anzusehen ist und damit nach Abfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO auslösen kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 30. April 1999 wird zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Beschluss des Senates vom 3. April 2000 entschieden worden ist.
Die Gerichtskosten erster Instanz sowie die des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 92 %, der Antragsgegner zu 8 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem AGH trägt der Antragsteller allein. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfindungsergänzung nach § 13 Höfeordnung in Anspruch.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes wird zunächst auf Ziffer I des Beschlusses des Senates vom 3. April 2000 verwiesen.
Diese Entscheidung ist, soweit sie zum Nachteil des Antragstellers ergangen ist, durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2000 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden. Die Belastungen in Höhe von 430. 000 DM für die ....... sowie über 200. 000 DM für die ....... sind nach wie vor im Grundbuch von ....... zu Lasten des Hofes eingetragen.
Dem Senat haben die Grundakten von ....... vorgelegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, soweit er Nachabfindung wegen der von dem Antragsgegner vorgenommenen Belastung des Hofes mit Grundschulden in Höhe von zusammen 630. 000 DM verlangt.
Zwar gehört die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten zu den ausgleichungspflichtigen Tatbeständen des § 13 Abs. 4 b HöfeO, sofern die dadurch erlangten Geldmittel zu hofesfremden Zwecken verwendet werden (BGH AgrarR 2001, 54 f. ). Dies gilt jedoch nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn die Belastung langandauernd angelegt ist. Eine nur kurzfristige Verbindung des Hofes als Beleihungsunterlage steht einer Rechtsübertragung nicht gleich, denn darin liegt noch keine Einverleibung seines wirtschaftlichen Wertes, sondern nur eine vorübergehende zweckwidrige Verwendung.
Der Hof ist derzeit seit ca. drei Jahren mit den streitbefangenen Grundpfandrechten in Höhe von zusammen 630. 000 DM belastet. Dieser Zeitraum kann noch nicht als langandauernd eingestuft werden. Dies gilt für die Belastung zugunsten der ....... in Höhe von 200. 000 DM zudem, da ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Schreibens der ....... vom 31. Januar 2001 (Bl. 212 d. A. ) die Gläubigerin eine auflagenfreie Löschungsbewilligung für das Grundpfandrecht erteilen würde, da insoweit keine schuldrechtlichen Verbindlichkeiten mehr bestehen. Das Grundpfandrecht ist lediglich aus Kostengründen nicht gelöscht.
Die dingliche Belastung in Höhe von 430. 000 DM zugunsten der ....... dauert zwar noch an und ist nach den vorliegenden Unterlagen bis zum 1. Januar 2008 vorgesehen (vgl. Schreiben der ....... vom 23. Januar 2001, Bl. 219 d. A. ). Gleichwohl ist auch diese Belastung nicht als langandauernd anzusehen, denn es handelt sich nach dem erklärten Willen des Antraggegners und den vorliegenden Beleihungsunterlagen lediglich um eine Zwischenfinanzierung.
Selbst wenn die Belastung über 430. 000 DM zugunsten der ....... jedoch als langfristig einzustufen wäre, ergäbe sich hieraus kein erheblicher Gewinn für den Antragsgegner. Ausweislich des Schreibens der ....... vom 23. Januar 2001 (Bl. 219 d. A. ) ist das Darlehen über 430. 000 DM gesichert durch Abtretung einer Lebensversicherung mit einem derzeitigen (bezogen auf den 23. Januar 2001) Rückkaufwert von 399. 000 DM und wird im Verlauf eines weiteren Jahres durch den Gegenwert der abgetretenen Lebensversicherung vollständig abgedeckt sein.
Auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 19. September 1997 stellte diese Lebensversicherung bereits einen Gegenwert von 281. 786 DM dar (Bl. 215 d. A. ), mithin zum Zeitpunkt der Eintragung des Grundpfandrechtes am 3. Februar 1998 mindestens 300. 000 DM (Rückkaufwert am 26. Oktober 1999 345. 000 DM, Bl. 145 d. A. ).
Tatsächlich haftete der Hof damit lediglich zeitweise maximal für eine Darlehensverbindlichkeit von 130. 000 DM, wobei jedoch von Anfang an geplant war, dass diese Belastung durch den Anstieg des Rückkaufwertes der Lebensversicherung des Antragsgegners innerhalb kurzer Zeit (s. o. ) tatsächlich wegfallen würde, auch wenn eine Verrechnung formell erst per 1. Januar 2008 erfolgen sollte. Einen erheblichen Gewinn hat der Antragsgegner hieraus jedenfalls nicht erzielt. Insoweit ist nach herrschender Meinung ebenfalls der Zehntelhofeswert maßgebend. Unabhängig davon, was als Gewinn angesehen wird (z. B. Zinsvorteil für den Antragsgegner durch Inanspruchnahme einer dinglichen Belastungsmöglichkeit statt einer nicht dinglich gesicherten Kreditinanspruchnahme; anteiliger Mietzins) verbleibt nach Abzug der durch die Belastung und die Kreditaufnahme verbundenen Kosten sowie unter Berücksichtigung der Regelung de § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO, wonach von dem Erlös (Gewinn) der Teil abzusetzen ist, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht, kein erheblicher Gewinn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, erneut die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage durch den oben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofes entschieden worden ist.
Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles.