Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.03.2001, Az.: 3 U 138/00

Verpflichtung einer Inkassobank zur Herausgabe des durch die Ausführung eines Auftrags Erlangten; Herausgabe des durch die Ausführung eines Auftrags Erlangten; Scheckeinziehung durch eine Inkassobank für den Auftraggeber

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.03.2001
Aktenzeichen
3 U 138/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0314.3U138.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 25.04.2000 - AZ: 7 O 409/99

Fundstellen

  • NJW-RR 2001, 1416-1417 (Volltext mit red. LS) "Scheckfälschungsvorbehalt"
  • RIW 2001, 614-615
  • WM 2001, 1296 (Volltext mit red. LS)
  • WuB 2001, 883-884
  • ZBB 2001, 283

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2001
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... sowie
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: 34.764,42 DM.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

3

I.

1.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zur Rückbelastung des Schecks auf der Grundlage der von der Beklagten verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt war. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der von der Beklagten verwendeten Klausel, wonach diese, soweit sie aufgrund ausländischen Rechts oder aufgrund einer mit ausländischen Banken getroffenen Vereinbarung wegen gefälschter Unterschriften oder Veränderung wesentlicher Bestandteile des Schecks belastet wird, zur Rückbelastung berechtigt ist, gegeben sind, erscheint allerdings zweifelhaft: Maßgeblich wäre insoweit, ob bereits eine Einlösung des Schecks erfolgt war, was wiederum davon abhängt, ob die der bezogenen Bank zustehende Stornierungsfrist im Zeitpunkt der Rückbelastung abgelaufen war (vgl. dazu BGH WM 2000, 1539).

4

2.

Das Klagebegehren scheitert im Ergebnis jedenfalls daran, dass der Beklagten die auf dem Konto der Klägerin gebuchten Beträge zustehen. Der in das Kontokorrent eingestellte und verrechnete Anspruch auf Rückzahlung des Scheckbetrages in Höhe von 34.764,42 DM ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB begründet.

5

Die Klägerin hat durch die Gutschrift des Scheckbetrages gegenüber der Beklagten einen Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses erlangt (BGH WM 1991, 1152 [BGH 16.04.1991 - XI ZR 68/90]). Dieser Anspruch der Klägerin beruht auf einer Leistung der Beklagten, die jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt ist, da die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf die Gutschrift hatte.

6

Grundsätzlich ist eine Inkassobank nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene verpflichtet, die erlangten Deckung an den Einreicher herauszugeben. Dies gilt jedoch - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Auftragsrechts, dass der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren soll - dann nicht, wenn die Inkassobank - hier also die Beklagte - aus der Ausführung des Auftrags nicht erlangt hat: Dies ist hier der Fall, da die Beklagte den zunächst auf der Grundlage des Schecks eingezogenen und der Klägerin gutgeschriebenen Betrag an die ... die ihrerseits vom US-Schatzamt rückbelastet worden war, zurückgegeben hat. Dabei ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche ohne Belang, ob die Beklagte ihrerseits verpflichtet war, der Rückbelastung durch das US-amerikanische Schatzamt zuzustimmen und diese zu akzeptieren, ob also die Rückbelastung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, dass die Rückbelastung tatsächlich erfolgt ist, weshalb die Beklagte aus dem von ihr übernommenen Auftrag nichts erlangt hat. Die Klägerin schuldet daher der Beklagten Rückerstattung des zunächst gutgeschriebenen Betrages.

7

II.

Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bestünden lediglich dann, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin wegen Verletzung von Pflichten (PW) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

8

Die Scheckeinziehung durch die Beklagte für die Klägerin ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages erfolgt, in dessen Rahmen die Klägerin die Beklagte angewiesen hat, den Scheckbetrag für sie einzuziehen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte zunächst - unstreitig - erfüllt Weitere Pflichten treffen die Beklagte im Rahmen des Scheckeinzugsverfahrens grundsätzlich nicht. Wird der Scheck später storniert, ergeben sich die Pflichten der Beklagten aus der Regelung des Artikels 40 Scheckgesetz; darüber hinaus ist die Beklagte lediglich gehalten, ihren Kunden von der Stornierung des Schecks zu informieren. Weitere Pflichten aus dem Girovertrag bestehen nicht Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, für die Klägerin die Rechtmäßigkeit der vom US-Schatzamt vorgenommenen Rückbelastung zu prüfen. Diese, die formelle und materielle Berechtigung der Klägerin betreffenden Fragen zu prüfen, ist ausschließlich deren eigene Aufgabe. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin als Scheckeinreicherin trägt das Risiko der Durchsetzbarkeit der Scheckforderung.

9

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.