Landgericht Verden
Urt. v. 01.09.2006, Az.: 8 O 3/06

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
01.09.2006
Aktenzeichen
8 O 3/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 16.05.2007 - AZ: 14 U 166/06

Tenor:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 14.753,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.04 an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 7.915,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.05 an den Kläger zu 1. zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2.362,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.05 an den Kläger zu 2. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau vom 12.09.01 auf der Kreuzung B. Straße/T. Weg in D. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Mutter vom 12.09.01 auf der Kreuzung B. Straße/T. Weg in D. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu 1. i.H.v. 441,13 €, hinsichtlich des Klagantrags zu 3. i.H.v. 112,76 € und hinsichtlich des Klagantrags zu 4. i.H.v. 3.351,29 € erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Gerichtskosten zu 70% gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Kläger zu 1. hat die Gerichtskosten i.H.v. 20% zu tragen. Der Kläger zu 2. hat die Gerichtkosten zu 10% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 66,67% zu tragen. Darüber hinaus werden dem Kläger zu 1. keine Kosten erstattet.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75% zu erstatten. Darüber hinaus hat der Kläger zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.-3. hat der Kläger zu 1. zu 20% zu tragen. Der Kläger zu 2. hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.-3. zu 10% zu tragen. Im Übrigen werden den Beklagten keine Kosten erstattet.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Der Streitwert wird auf 49.542,23 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von weiterem Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Kläger sind als Ehemann bzw. Sohn Erben zu je ½ der am 20. November 2001 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen M. F.. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 12. September 2001 gegen 15.20 Uhr. Frau F. fuhr mit ihrem Roller die B. Straße aus D. kommend in Richtung Dr.. Die Lichtzeichenanlage im Bereich der Kreuzung B. Straße/T. Weg zeigte für Frau F., die geradeaus in Richtung Dr. weiterfahren wollte, grün. Der Beklagte zu 1) als Fahrer der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ### befuhr die B. Straße aus Richtung Dr. kommend und beabsichtigte nach links in den H. Weg abzubiegen. Dabei missachtete er die Vorfahrt der Frau F., wodurch es zum Zusammenstoß im Kreuzungsbereich kam. Halter der Zugmaschine war im Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 2). Die Zugmaschine ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Frau F. erlitt bei dem Verkehrsunfall folgende Verletzungen:

-Acetabulum-Impressions-Vielfragment-Fraktur links
-Ileosakralfugensprengung links
-Sitz- und Schambeinfraktur rechts
-Decollement linkes Kniegelenk mit V. a. Innenbandverletzung
-Commotio cerebri
-HWS-Distorsion.

Frau F. litt vom Unfalltag bis zum Eintritt des Todes gut zwei Monate später unter starken Schmerzen und war in ihrer Fortbewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Sie litt psychisch stark darunter, dass sich ihr Zustand auch nach zahlreichen Operationen nicht besserte. Sie musste sich insgesamt neun umfangreichen Operationen und zahlreichen kleineren Wundrevisionen unterziehen. Am 13. September 2001 wurde Frau F. zunächst im KKH D. operiert. Aufgrund der Schwere der Verletzung die erst im Zuge der Operation vollständig erfasst wurde, wurde die Operation abgebrochen und Frau F. in die MHH verlegt. Dort fand am 24. September 2001 die nächste Operation statt. Es wurden zunächst die Implantate des KKH D. entfernt. Am 27. September 2001 stellten die behandelnden Ärzte einen Infekt im OP-Gebiet fest. Die Narbe wurde erneut geöffnet, desinfiziert und es wurden Nekrosen entfernt. Am 15. Oktober 2001 erfolgte dann nach zahlreichen Wundrevisionen die Reposition des Bruches. Am 20. Oktober 2001 traten weitere Komplikationen auf. Es wurde eine dorsale Hüftloxation und eine Schädigung des Nervus ischiadicus diagnostiziert und am gleichen Tage operiert. Am 5. November 2001 fand eine weitere Operation statt, da es zu Problemen mit dem Muskel und Gesäß kam. Es wurde ein Debridement durchgeführt. Am 9. November 2001 erfolgte eine sogenannte chirurgische Wundtoilette, da die Infektionswerte anstiegen. Am 12. November 2001 wurde ein Wunddebridement am Oberschenkel durchgeführt und am 13. November 2001 schließlich eine Punktionstacheotomie nach Griggs.

Die alleinige Haftung der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagten haben bereits Zahlungen an die Kläger geleistet. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € an Schmerzensgeld an die Kläger. Die Kläger begehren insofern einen weiteren Betrag in Höhe von 22.500,00 €, den sie mit dem Klagantrag zu 2. geltend machen.

Darüber hinaus begehren die Kläger mit dem Klagantrag zu 1. die Erstattung von Grabmalkosten in Höhe von insgesamt 4.767,00 €. Diesbezüglich wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Die Beklagte zu 3) erstattete hierauf einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Des Weiteren machen die Kläger Gebühren des Nachlassgerichtes in Höhe von 100,84 € geltend. Zudem begehren die Kläger Ersatz des Haushaltsführungs- und Barunterhaltsschadens für die Zeit ab dem 12. September 2001 bis zum 21. November 2001. In dem Klagantrag zu 1. ist auch der begehrte Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum Todestag der Verstorbenen enthalten.

Die Familie bewohnte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Einfamilienhaus, das vor dem Todeseintritt im Eigentum der Eheleute stand. Das Haus verfügt über 140 qm Wohnfläche, 8 Räume, Etagenheizung und Kachelofen. Des Weiteren gehört 1.000 qm umfassender Ziergarten zum Haus. Der Kläger zu 2) war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 14 Jahre alt. Hinsichtlich der in diesem Rahmen seitens des Klägers nachgewiesenen Einkünfte und monatlichen Kosten wird auf das Anlageheft zur Klagschrift Bezug genommen.

Die Kläger berechnen den Haushaltsführungsschaden vom Unfallzeitpunkt bis zum Todestag nach dem sogenannten Münchner Modell nach Schulz/Borck/Hofmann. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 7 f d. A. Bezug genommen. Die Kläger begehren einen Haushaltsführungsschaden vor Todeseintritt in Höhe von insgesamt 2.636,93 €. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 3) hierauf bereits 1.471,99 €.

Ferner begehren sie Haushaltsführungsschaden bzw. Barunterhaltsschaden für die Zeit ab dem Todestag der Frau F.. Hinsichtlich der vorgenommenen Berechnung wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger zu 1) macht mit dem Klagantrag zu 3. insgesamt einen Unterhaltsschadensanspruch in Höhe von 11.846,93 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3) vorprozessual bereits einen Betrag in Höhe von 113,24 €.

Der Kläger zu 2) macht mit dem Klagantrag zu 4. einen Unterhaltsschaden in Höhe von 10.773,33 € geltend. Hierauf leistete die Beklagte zu 3) vorprozessual bereits einen Betrag in Höhe von 4.497,57 €.

Die Kläger forderten die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2004, 12.Juli 2005 und 19. Dezember 2005 zur Zahlung der begehrten Beträge auf. Ein Ausgleich der Restforderungen ist bis heute nicht in voller Höhe erfolgt.

Mit Abrechnungsschreiben vom 10. Januar 2006 korrigierte die Beklagte ihre bisherige Abrechnung in Teilen. Auf den Haushaltsführungsschaden vor dem Zeitpunkt des Todes der Frau F. zahlte sie einen weiteren Betrag in Höhe von 441,13 €, auf den Unterhaltsschaden des Klägers zu 1) einen Betrag in Höhe von 112,76 €. Auf den Unterhaltsschaden des Klägers zu 2) erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 3.351,29 €.

Die Kläger erklärten den Rechtsstreit in Höhe der nachgezahlten Beträge für erledigt. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung nicht an.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihre Berechnung des Haushaltsführungs- und Unterhaltsschadens korrekt ist und sie einen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge haben.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.591,65 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2004 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Kläger ein über den gezahlten Betrag in Höhe von 7.500,00 € hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2004 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 11.620,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2005 zu zahlen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.924,47 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2005 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau vom 12. September 2001 auf der Kreuzung B. Straße/T. Weg in D. entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Mutter vom 12. September 2001 auf der Kreuzung B. Straße/T. Weg in D. entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

7. festzustellen, dass der Klagantrag zu 1) in Höhe von 441,13 € erledigt ist, der Klagantrag zu 3) in Höhe von 112,76 € erledigt ist und der Klagantrag zu Ziffer 4. in Höhe von 3.351,29 € erledigt ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Ansprüche der Kläger durch die bisherigen Zahlungen der Beklagten zu 3) abgegolten sind. U.a. seien der Kläger zu 2) zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet war und der Haushaltsführungsschaden geringer als der von Klägerseite berechnete Schaden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Leistungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor begründet.

I.

Die Kläger haben dem Grunde nach gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 20.11.01 entstandenen Schadens aus §§ 7, 18 StVG, 823ff. BGB, 3 PflVersG.

1.

Im Rahmen des Klagantrags zu 1. haben die Kläger insgesamt einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.253,88 €..

a. Die Kläger haben aus § 844 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Bestattungskosten i.H.v. 1.767,- €. Die Kläger sind als Erben zum Ersatz der Bestattungskosten der Frau F. verpflichtet. Es sind Grabmalkosten i.H.v. insgesamt 4.767,- € für die Beerdigung der Frau F. entstanden, von denen die Beklagten bereits 3.000,- € beglichen haben. Die vorliegenden Kosten sind als Kosten einer standesgemäßen Beerdigung i.S.d. § 1968 BGB erstattungsfähig. Zu den Beerdigungskosten gehören auch die Kosten für ein Grabmal (vgl. Palandt-Edenhofer, 65. Auflage, § 1968 Rn. 3). Die Kosten für das Grabmal i.H.v. insgesamt 4.767,- € sind standesgemäß. Das ausgewählte Grabmal und die damit zusammenhängenden Kosten sind für die Beerdigung der Frau F. angemessen und nicht außergewöhnlich hoch. Enthalten sind in dem Betrag Kosten für das Grabmal selbst, das Fundament, die Inschrift sowie das Aufstellen des Steins.

b. Ein Anspruch aus § 844 BGB auf Ersatz der Kosten für den Erbschein i.H.v. 100,84 € besteht nicht. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbescheinserteilung anfallen sind keine Beerdigungskosten in diesem Sinne. Sie fallen nicht im direkten Zusammenhang mit der Beerdigung an, sondern sind originäre Kosten der Erben hinsichtlich des Erbanfalls.

c. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 20. November 2001 aus § 844 Abs. 2 BGB i.H.v. 486,88 Euro. Ursprünglich bestand ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 2.400,- €. Die Beklagte zu 2. hat hierauf bereits vorprozessual 1.471,99 € und am 10.01.06 441,13 € gezahlt.

Für die Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO orientiert sich das Gericht am Modell nach Schulz-Borg/Hoffmann „Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und  Müttern im Haushalt 6. Auflage“. Für den einfachen reduzierten 3-Personen-Haushalt ist von einem Stundenbedarf von 39,5 Stunden pro Woche auszugehen. Für den Ziergarten mit 1000 qm ist ein Aufschlag von 0,4 Stunden pro qm und Jahr vorzunehmen, so dass sich eine wöchentliche Stundenzahl von 7,7 Stunden ergibt. Für die vorhandene Geschirrspülmaschine ist ein Abschlag von 1,4 Stunden vorzunehmen. Für den Hauswirtschaftsraum ist kein Zu- oder Abschlag vorzunehmen. Eine Reduzierung oder Erhöhung der Stundenzahl ergibt sich durch das Vorhandensein eines derartigen Raumes nicht. Insgesamt ergibt sich somit eine Stundenzahl von 45,8 Wochenstunden. Hiervon ist der Stundensatz der von den Klägern zu erbringen war, abzuziehen (vgl. Schulz-Borg/Hoffmann, S. 10). Frau F. war teilerwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. wöchentlich eine Mithilfe von 5 Wochenstunden schuldete. Das Gericht stützt sich bei dieser Annahme auf § 287 ZPO. Der Kläger zu 1. war aufgrund der Teilerwerbsfähigkeit der Frau F. zu einer Mithilfe von ca. 25 % im Haushalt verpflichtet. Das Gericht legt hier einen Stundensatz von 10,8 Wochenstunden zugrunde. Es verbleibt ein ersatzpflichtiger Zeitbedarf in Höhe von 30 Wochenstunden. Für den Stundensatz ist von einem Betrag in Höhe von 8,- € auszugehen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 163 [LG Osnabrück 17.07.2003 - 5 S 197/03]). Der Haushaltsführungsschaden beträgt 240,- €/Woche und 1.040,- €/Monat. Der Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 20. November 2001 (10 Wochen) beläuft sich auf insgesamt 2.400,- Euro.

2.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds gem. § 253 BGB i.H.v. 12.500,- €.

Vorliegend ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro angemessen. Unter Berücksichtigung des auf den Schmerzensgeldanspruch bereits durch die Beklagte zu 3. gezahlten Betrages in Höhe von 7.500,00 Euro war den Klägern daher noch ein Betrag in Höhe von 12.500,00 Euro zuzusprechen.

Der Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro ist in Anbetracht der von der Verstorbenen erlittenen körperlichen Verletzungen der Art und Dauer der notwendigen stationären Behandlung und der währenddessen erlittenen Schmerzzustände und psychischen Belastungen unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen erforderlich, aber auch ausreichend, um die Verstorbene angemessen zu entschädigen. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe schafft einen Ausgleich für die seitens der Verstorbenen erlittenen Schmerzen und Leiden. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Verstorbene vom Unfalltag bis zum Eintritt ihres Todes, also über einen Zeitraum von knapp über zwei Monaten unter starken Schmerzen litt und in ihrer Fortbewegungsfreiheit stark eingeschränkt war. Sie musste insgesamt neun umfangreiche Operationen und zahlreiche kleinere Wundrevisionen über sich ergehen lassen und litt psychisch stark darunter, dass sich ihr Zustand auch nach zahlreichen Operationen nicht besserte. Aufgrund des klägerischen Vortrags geht das Gericht aber nicht davon aus, dass die Verstorbene vom Unfallzeitpunkt bis zum Todestag in der Angst und dem Bewusstsein lebte, bald sterben zu müssen. Die unfallbedingt erlittenen Verletzungen waren als solche grundsätzlich nicht tödlich. Die Klägerin litt lediglich darunter, dass sich ihr Gesundheitszustand trotz der Operationen nicht verbesserte.

Der Eintritt des Todes selbst und die Verkürzung des Lebens der Verstorbenen sind keine Kriterien, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Die seitens der Verstorbenen erlittenen Verletzungen sind schwerwiegende Verletzungen, die jedoch unter normalen Umständen nicht zum Tode führen. Der Tod wurde vorliegend durch eine unfallbedingte bakterielle Infektion mit der Folge eines Lungenversagens sowie eines Multiorganversagens verursacht.

Ein Anspruch auf ein seitens der Kläger begehrtes über Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 30.000,- € besteht nicht. In den durch die Kläger angeführten Entscheidungen war stets ein nicht unerheblicher Dauerschaden für die Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden. Vorliegend ist kein Dauerschaden durch die Zahlung des Schmerzensgelds auszugleichen. Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ausschließlich auf die Zeit zwischen dem Unfall und dem Todeszeitpunkt der Verstorbenen abzustellen.

3.

Hinsichtlich des Klagantrages zu 3. hat der Kläger zu 1. für die Zeit vom 21. November 2001 bis zum 31. Dezember 2005 einen Anspruch auf Ausgleich eines Unterhaltsschadens in Höhe von 7.915,42 €.

Dieser berechnet sich wie folgt:

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 ist von einem Nettoeinkommen des Klägers zu 1. von 2.060,00 Euro auszugehen. Hinsichtlich der Verstorbenen von einem Nettoeinkommen von 559,85 Euro. Der Kläger zu 1. hatte somit einen Anteil von 78,6%, die Verstorbene von 21,4% am Familieneinkommen.

Das Gericht geht vorliegend von Fixkosten in Höhe von 1.017,54 Euro aus, die die Kläger durch entsprechende Unterlagen belegt haben. Hinsichtlich der angegebenen Kfz.-Versicherungen und Steuern werden die Beträge für ein Auto und einen Anhänger sowie den Roller anerkannt. In Bezug auf die seitens des Klägers angerechneten Darlehenszinsen wird ein Betrag von insgesamt 500,00 Euro berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass eine für das bewohnte Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung mit einem fiktiven Mietwert von 500,00 Euro anzusetzen wäre (vgl. OLG Celle vom 08. März 2001 14 U 69/2000). Die geltend gemachten Unfallversicherungen in Höhe von 3,24 Euro und 11,07 Euro werden nicht berücksichtigt (s. Küpperbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Auflage, Rdnr. 235). Es handelt sich nicht um Fixkosten sondern um personengebundene Versicherungen.

Die Unterhaltsquoten sind – auch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien - für die Getötete mit 40 %, für den Kläger zu 1. mit 40 % und für den Kläger zu 2. mit 20 % anzusetzen.

Der Haushaltsführungsschaden (1.040,- €) ist zu 2/3 auf den Kläger zu 1. (693,33 €) und zu 1/3 auf den Kläger zu 2. ( 346,67 €) aufzuteilen. Hierüber besteht ebenfalls Einigkeit zwischen den Parteien.

Danach ergibt sich für den Kläger zu 1. folgende Berechnung:

Einkommen der Verstorbenen:

559,85 Euro

abzgl. Anteil an den Tilgungsleistungen (241,26 Euro):

  51,63 Euro

bereinigtes Einkommen:

508,22 Euro

abzgl. Fixkostenanteil (1.017,54 Euro):

217,75 Euro

es verbleiben

290,47 Euro

Unterhaltsanteil des Klägers zu 1. (40 %):

116,19 Euro

Anteil des Klägers an den Fixkosten (60 % von 217,75):

130,65 Euro

Barunterhalt somit

246,84 Euro

Haushaltsführungsschaden:

693,33 Euro

Insgesamt:

940,17 Euro

abzgl.

bereinigtes Nettoeinkommen d.Kläger zu 1.:

1.870,37 Euro

abzgl. Fixkostenanteil d. Klägers zu 1.:

799,79 Euro

1.070,58 Euro

Unterhaltsanteil der Verstorbenen (40 %):

428,23 Euro

Unterhaltsschaden (940,17 – 428,23 Euro):

511,94 Euro

Berechnung ab 01.12.05 (Wegfall der Eigenheimzulage, dann 19,7% Anteil der Verstorbenen, 80,3% Anteil des Klägers zu 1. am Gesamteinkommen):

Einkommen der Verstorbenen:

506,59 Euro

abzgl. Anteil an den Tilgungsleistungen (241,26 Euro):

  47,53 Euro

bereinigtes Einkommen:

459,06 Euro

abzgl. Fixkostenanteil (1.017,54 Euro):

200,46 Euro

es verbleiben

258,60 Euro

Unterhaltsanteil des Klägers zu 1. (40 %):

103,44 Euro

Anteil des Klägers an den Fixkosten (60 % von 200,16):

120,28 Euro

Barunterhalt somit

223,72 Euro

Haushaltsführungsschaden:

693,33 Euro

Insgesamt:

916,60 Euro

abzgl.

bereinigtes Nettoeinkommen d.Kläger zu 1.:

1.866,27 Euro

abzgl. Fixkostenanteil d. Klägers zu 1.:

817,08 Euro

1.049,19 Euro

Unterhaltsanteil der Verstorbenen (40 %):

419,68 Euro

Unterhaltsschaden (916,60 – 419,68 Euro):

496,92 Euro

Unterhaltsschaden für die Zeit vom 21.11.01-31.12.05 unter Berücksichtigung der Rentenzahlungen:

November 2001 (170,65 (=511,94 €/30x10 Tage) abz. Renten 158,99 € + 28,08 €

       0,00 €

Dezember 2001-Februar 2002 (511,94 € -325,48€-30,40= 156,06)

   468,14 €

März 2002 –Juni 2002 (511,94 € - 158,99 – 28,08 €=324,87€)

1.299,48 €

Juli 2002-August 2003  (511,94 € - 325,48 € - 30,40 €= 156,06€)

2.184,84 €

September 2003 – Dezember 2003 (511,94 €-325,48-30,52=155,94)

   623,76 €

Januar 2004 – Dezember 2004 (156,06 €)

1.872,72 €

Januar 2005 – Dezember 2005 (496,92 € -325,48 – 30,40= 141,04 €)

1.692,48 €

insgesamt:

8.141,42 €

abz. seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen

vor Klageerhebung

   113,24 €

112,76 €

restlicher Unterhaltsschaden des Klägers zu 1.

7.915,42 €

4.

Der Kläger zu 2. hat für die Zeit vom 21.11.01 bis zum 31.12.05 einen Unterhaltsschadensanspruch i.H.v. 2.362,78 €.

Ursprünglich bestand ein Anspruch i.H.v. 10.211,64 €. Die Beklagte zu 3. hat jedoch außergerichtlich bereits 4.497,57 € gezahlt und am 10.01.06 einen weiteren Betrag i.H.v. 3.351,29 € geleistet.

Für den Kläger zu 2. ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnung bis zum 31.12.04

Einkommen der Verstorbenen:

559,85 Euro

abzgl. Anteil an den Tilgungsleistungen (241,26 Euro):

  51,63 Euro

bereinigtes Einkommen:

508,22 Euro

abzgl. Fixkostenanteil (1.017,54 Euro):

217,75 Euro

es verbleiben

290,47 Euro

Unterhaltsanteil des Klägers zu 1. (20 %):

  58,09 Euro

Anteil des Klägers an den Fixkosten der Verstorbenen (40 % von 217,75):

87,10 Euro

Barunterhalt somit

145,28 Euro

Haushaltsführungsschaden:

346,67 Euro

Insgesamt:

491,95 Euro

Berechnung ab 01.01.05 (Wegfall der Eigenheimzulage)

Einkommen der Verstorbenen:

506,59 Euro

abzgl. Anteil an den Tilgungsleistungen (241,26 Euro):

  47,53 Euro

bereinigtes Einkommen:

459,06 Euro

abzgl. Fixkostenanteil (1.017,54 Euro):

200,46 Euro

es verbleiben

258,60 Euro

Unterhaltsanteil des Klägers zu 1. (20 %):

  51,72 Euro

Anteil des Klägers zu 1. an den Fixkosten (40 % v. 200,46):   80,18 Euro

Barunterhalt somit

131,90 Euro

Haushaltsführungsschaden:

346,67 Euro

Insgesamt:

478,57 Euro

Unterhaltsschaden unter Berücksichtigung der Waisenrenten:

November 2001 (491,95-274.87=217,08)

     72,36 Euro

Dezember 2001-Juni 2002 (217,08 x 7)

1.519,56 Euro

Juli 2002 – Juni 2003 (491,95-280,81=211,14)

2.533,68 Euro

Juli 2003 – Dezember 2004 (491,95-283,73=208,22)

3.747,96 Euro

Januar 2005 – Dezember 2005 (478,57-283,73=194,84)

2.338,08 Euro

insgesamt

10.211,64 Euro

abz. gezahlter Beträge

7.848,86 Euro

verbleibender Unterhaltsschaden

2.362,78 Euro

Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche stehen den Klägern gegenüber den Beklagten nicht zu.

B.

Die Feststellungsanträge zu 5. und 6. sind zulässig und begründet.

I.

Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Es besteht die Möglichkeit des Eintritts künftiger weiterer Folgeschäden. Zu befürchten ist ein weiterer Unterhaltsschaden.

II.

Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Die Kläger haben aus den oben genannten Gründen dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 823ff. BGB, 3 PflVersG.

C.

Ebenso ist die Feststellungsklage hinsichtlich des seitens der Kläger für erledigt erklärten Teils zulässig und begründet.

1.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen sondern Klagabweisung beantragt.

Die Klageänderung in einen Feststellungsantrag war nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

2.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Klage ist in Höhe von insgesamt 3.905,18 € erledigt. Die Beklagten haben nach Rechtshängigkeit der Klage die entsprechenden Beträge an die Kläger gezahlt.

Die Klage war zum Zeitpunkt der Erledigung insoweit auch zulässig und begründet. Die Kläger hatten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der geleisteten Höhe (s.o.).

D.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288, 247 BGB.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

F.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Wert des Klagantrags zu 1. beträgt 3.032,78 €, der Wert des Antrags zu 2. 22.500,- €, der Wert des Klagantrags zu 3. 11.733,69 €, der Wert des Klagantrags zu 4. 6.275,76 €. Die Feststellungsanträge zu 5. und 6 werden mit je 3.000,- € bewertet. Die einseitige Teilerledigungserklärung verändert den Streitwert nicht. Die Hauptsache bleibt wertbestimmend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rn. 16).