§ 12 NStrG - Grundbuchberichtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das Grundstück auf seine Kosten vorschriftsmäßig vermessen und vermarken zu lassen.