Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.06.2001, Az.: 11 LA 2042/01

Asyl; deutsch Sprache; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.06.2001
Aktenzeichen
11 LA 2042/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.05.2001 - AZ: 11 A 135/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Asylsuchenden braucht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in die Muttersprache übersetzt zu werden. Allerdings kann u. U. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, wenn mangelnde Sprachkenntnisse zur Fristversäumung führen.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

2

Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufgeworfene Frage, ob eine in deutscher Sprache erteilte Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes gegenüber Asylbewerbern die Rechtsmittelfrist in Gang setzt oder ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in der jeweiligen Sprache dem betreffenden Bescheid beigefügt werden muss, ist bereits in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt (vgl. Renner, Ausländerrecht, Komm., 7. Auf., § 71 AsylVfG, Rdnr. 8, und Marx, AsylVfG, Komm., 4. Aufl., § 74 Rdnr. 96 ff., jew. m. N. aus der Rspr.). Danach braucht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in die Muttersprache übersetzt zu werden. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, wenn mangelnde Sprachkenntnisse zur Fristversäumnis führen (vgl. Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 74 Rdnr. 53 ff.). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Asylsuchender, der die deutsche Sprache nicht oder nur schlecht versteht, regelmäßig die ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO zuzumutende Sorgfalt verletzt, wenn er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens nicht umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden (BVerfG, Beschl. v. 2. 6. 1992, BVerfGE 86, 280, 286 [BVerfG 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91]). Von ihm wird deshalb erwartet, dass er sich rechtzeitig und nachhaltig bei sprachkundigen Landsleuten, dem Bevollmächtigten oder der Ausländerbehörde erkundigt und notfalls einen Übersetzer oder Dolmetscher zu Rate zieht (vgl. Renner, a. a. O., § 74 AsylVfG Rdnr. 21). Wendet sich der Ausländer an einen der deutschen Sprache mächtigen Landsmann, gegen dessen Verlässlichkeit nichts spricht, der aber - wie hier behauptet - die Frist für die Klageerhebung falsch übersetzt, so wird ihm das Verschulden dieser "unselbständigen Hilfsperson" nicht zugerechnet (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 31. 10. 1996, NJW 1997, 1324 = InfAuslR 1997, 134 [VGH Bayern 31.10.1996 - 19 BA 94.33447]). Dies hat er jedoch substantiiert glaubhaft zu machen.

3

Ob das Verwaltungsgericht nach diesen Kriterien im vorliegenden Verfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, die nicht verallgemeinerungsfähig klärbar ist.