Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2001, Az.: 1 L 4874/99
Klage gegen Nebenbestimmungen für die Baugenehmigung zum weiteren Ausbau eines mehrgeschossigen denkmalgeschützten Wohnhauses; Rechtmäßigkeit der Bauvorschriften über die Gestaltung einer Altstadt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.06.2001
- Aktenzeichen
- 1 L 4874/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2001:0625.1L4874.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 25.08.1999 - AZ: 2 A 6/98
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 2002, 302-304 (Volltext mit amtl. LS)
- FStNds 2002, 175-177
- NdsVBl 2001, 320-322
- UPR 2001, 452-454
Verfahrensgegenstand
Größe auszuwechselnder Fenster
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001
durch
den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Schmaltz,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Berner-Peschau,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Muhsmann sowie
die ehrenamtliche Richterin K. und den ehrenamtlichen Richter K.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 25. August 1999 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung für die beantragten Dachflächenfenster (Größe: 0,55 m x 0,78 m) auf der Hofseite ihres Gebäudes R. 11 zu genehmigen. Insoweit wir die Einschränkung in der Baugenehmigung vom 25. Juli 1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 19. Januar 1998 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger, die Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks R. 11 sind, wenden sich gegen die Nebenbestimmung einer Baugenehmigung für den weiteren Ausbau des Dachgeschosses.
Das Haus der Kläger ist als Denkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen. Es ist nach dem Abtragen der B. W. 1892 im Winkel an der R. (früher Schlachthausstraße) und der Ilmenau errichtet worden. Die Nordfront des Backsteingebäudes zur R. wird durch einen Erker an der Nordostecke und einen Risalit mit einem Staffelgiebel geprägt. Die Ostfront zur Ilmenau bestimmt ein mittig gelegenes Zwerchhaus. Das Bild des Gebäudes wird von der R. und der Ilmenau durch Putz- bzw. Natursteinbänder bzw. -einrahmungen bestimmt: Die Gebäudeecken werden durch Quader betont, die Fensteröffnungen durch Natursteineinrahmungen. Zur R. und zur Ilmenau weist das steile Dach 7 Dachflächenfenster auf. Die Rückseite des Gebäudes, die von der B. aus zu sehen ist, ist schmucklos.
Auf den Bauantrag der Kläger erteilte die Beklagte am 25. Juli 1997 die Baugenehmigung für den weiteren Ausbau des Dachgeschosses unter der Auflage, dass die auszuwechselnden 5 Fenster zum Innenhof eine Größe von maximal 6 Pfannen haben dürfen. Den Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1998 unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung der Stadt L. zurück. Nach dieser Vorschrift sind größere als 6pfannige Dachflächenfenster nur zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht gesehen werden können. Die hier umstrittenen Dachflächenfenster können von der B. gesehen werden.
Mit der am 28. Januar 1998 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung sei unwirksam, weil das Maß von sechs Pfannen unbestimmt sei. Die DIN 456 für Dachziegel enthalte keine Größenvorgaben. Hohlpfannen würden in unterschiedlicher Größe geliefert, auch die Deckfläche könne beim Verlegen variiert werden. Außerdem beziehe sich § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung nicht nur auf Hohlpfannen sondern auf alle Dachsteine. Zweifelhaft sei auch, ob das Maß von sechs Pfannen sich auf die Glasfläche des Fensters oder die Rohbaumaßnahme beziehe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 25. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. Januar 1998 zu verpflichten, die Dachflächenfenster in der beantragten Größe (0,55 m x 0,78 m) zu genehmigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, die geplanten Dachflächenfenster im Hause der Kläger hätten ein Rahmenmaß von 0,55 m x 0,78 m zuzüglich Konstruktionsmaßen von seitlich 3 cm und unten und oben von mindestens 6 cm. Daraus ergebe sich eine Fläche von 0,55 qm. Damit überschritten die Dachflächenfenster das nach § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung zulässige Maß, dass sich bei sechs Hohlpfannen mit 0,396 qm ergebe. Die örtliche Bauvorschrift sei wirksam, etwaige formelle Mängel seien infolge Fristablaufs unbeachtlich geworden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. August 1999, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 die Berufung der Kläger zugelassen. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, das Gebäude R. 11 sei kein Baudenkmal, weil es keinen besonderen Wert besitze. Das Gebäude sei um 1900 errichtet worden. Es zeichne sich nicht durch bauliche oder geschichtliche Besonderheiten aus. Der ursprünglich über dem Erker der Nordostecke vorhandene Turm sei etwa 1950 abgetragen worden, auf der Wasserseite und zum Innenhof seien Balkone angebaut worden. Damit sei das Erscheinungsbild so verändert worden, dass ein Denkmalswert entfalle. Unabhängig davon beeinträchtigten die Dachflächenfenster den Denkmalwert des Gebäudes nicht, weil das Haus ebenso wie die Nachbarhäuser schon immer über Dachflächenfenster verfügt habe. Auf § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung könne die angefochtene Nebenbestimmung nicht gestützt werden, weil die Vorschrift nichtig sei. Die Größe der zulässigen Dachflächenfenster sei mit der Angabe 6pfannig nicht hinreichend bestimmt, weil das Größenmaß der Dachpfanne nicht bestimmt sei. Dachsteine hätten unterschiedliche Größen, das gelte auch für Hohlpfannen. Darüber hinaus sei aber auch die für das gestalterische Gesamtkonzept wesentliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3, wonach nur rote bis rotbraune Dachsteine zulässig seien, zu unbestimmt. Das führe zur Unwirksamkeit der gesamten Vorschrift. § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung sei aber auch unverhältnismäßig, weil die hier streitigen Dachflächenfenster mit einer Größe von 0,55 qm nur geringfügig größer seien als das zulässige Maß von 0,433 qm. Darüber hinaus sei die Vorschrift im näheren Umkreis aber auch obsolet geworden, weil die Häuser in der Nachbarschaft eine Vielzahl größerer als 6pfanniger Dachflächenfenster aufwiesen. Schließlich sei § 3 Abs. 4 aber auch ein ungeeignetes Mittel, eine Unterbrechung der Dachlandschaft zu verhindern, denn § 3 Abs. 4 begrenze die Zahl der Dachflächenfenster nicht. Eine Vielzahl kleiner Fenster sei ungleich störender als einzelne etwas größere Fenster.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtene Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie erwidert, das Haus der Kläger sei erhaltenswert, weil es einen prägenden Einfluss auf das Stadtbild der R. habe. Nach dem Abtragen der B. Wallanlage sei das Gebäude als Eckhaus errichtet worden. Die Ecklage werde durch den Erker besonders betont, der früher noch einen hohen Turmhelm besessen habe. Der Genehmigung der Dachflächenfenster stehe § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung entgegen, weil diese Vorschrift nur 6pfannige Dachflächenfenster gestatte. Diese Vorschrift sei hinreichend bestimmt, denn sie beziehe sich auf Hohlpfannen, die § 3 Abs. 1 als Regel vorsehe. Mit den 6pfannigen Dachflächenfenstern sollten die historischen Schornsteinfegerausstiegsluken zugelassen werden. Die Satzung verzichte auf die Festlegung einer geometrischen Größe und lege nur die Zahl der Dachpfannen fest. Das sei zulässig, weil die Pfannen in ihrer Größe nur leicht variierten und vermieden werden solle, das Pfannen angeschnitten würden. In jedem Fall liege die Dachfläche von sechs Pfannen aber unter 0,5 qm. Sinn der Vorschrift sei, die historische Dachlandschaft zu erhalten. Auf entsprechende Dachflächenfenster in Nachbargebäuden könnten sich die Kläger nicht berufen, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe und zu klären sei, welche Fenster vor Erlass der Satzung eingebaut worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Senat hat das Gebäude der Kläger in Augenschein genommen; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2001 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg, weil § 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung der Altstadt unwirksam ist und die Dachflächenfenster den Denkmalwert des Gebäudes nicht beeinträchtigen.
1.
§ 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift, auf den die Beklagte die Einschränkung ihrer Baugenehmigung hinsichtlich des Größenmaßes der Dachflächenfenster gestützt hat, ist unwirksam, weil das zur Bestimmung der Größe von Dachflächenfenstern herangezogene Maß ungeeignet ist. § 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift lautet:
Größere als 6pfannige Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht gesehen werden können.
Diese Vorschrift begegnet - entgegen der Ansicht der Kläger - keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Bestimmtheit, weil die Zahl der Dachpfannen genau bestimmt ist. Allerdings variiert die Größe von Dachpfannen, so dass auch die Größe der Dachflächenfenster im gleichen Verhältnis variiert. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass Hohlpfannen in ihren Abmessungen und nach der Verlegeart auch in ihrer "Deckfläche" Unterschiede aufweisen. Das gilt insbesondere für historische Hohlpfannen, die oft größer als heutige Hohlpfannen sind und infolge manueller Fertigung starke Maßtoleranzen haben. Freilich bewegen sich die Unterschiede bei Hohlpfannen nach den Darlegungen der Beklagten, die die Kläger nicht in Zweifel gezogen haben, in einem Bereich, der bei sechs Pfannen eine Fläche zwischen 0,396 qm und 0,433 qm ergibt. Diese relativ geringen Unterschiede der zulässigen Größe eines Dachflächenfensters würden keine Zweifel an der Eignung der Dachpfannen als Maßeinheit aufkommen lassen, weil mit der Maßeinheit "Pfanne" Unregelmäßigkeiten des Daches verhindert werden sollen, die durch das Anschneiden von Pfannen entstehen. Dass ein Dachflächenfenster, das sich nicht in die "Geometrie" eines Daches einpasst, die Dachlandschaft stärker stört, als ein Fenster, das den vorgegebenen Umrisslinien der Pfannen folgt, leuchtet ohne weiteres ein. Die Variationsbreite der zulässigen Größe von Dachflächenfenster könnte daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes hingenommen werden, wenn allein Hohlpfannen im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift zulässig wären, weil die Unterschiede in der absoluten Größe gering sind und die Umrisslinien der Dachpfannen optisch im Vordergrund stehen.
Durchgreifende Bedenken gegen die Satzungsregelung ergeben sich allerdings daraus, dass § 3 der örtlichen Bauvorschrift nicht ausnahmslos Hohlpfannen vorschreibt, sondern auch Pfannen zulässt, die in ihrer Deckfläche von der Hohlpfanne so stark abweichen, dass dies unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht mehr hingenommen werden kann. Die Pflicht zur Deckung mit Hohlpfannen entfällt nämlich nach § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 der örtlichen Bauvorschrift bei der Erneuerung von Dächern, die dem Stil der Gebäude entsprechend bisher mit anderem Material gedeckt waren. Dann ist das dem Baustil entsprechende Material zu verwenden. Im Bereich der Altstadtsatzung gibt es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch Dächer, die mit Betondachsteinen, etwa der sogenannten Frankfurter Pfanne, gedeckt sind und bei einer Erneuerung nach § 3 Abs. 1 der örtlichen Bauvorschrift wieder mit diesem Material gedeckt werden dürfen. Auch für diese Dächer gilt die Begrenzung der Größe von Dachflächenfenster nach § 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift, denn der dort verwendete Begriff der Pfanne ist nicht auf die Hohlpfanne beschränkt. Da die Deckfläche bei Betondachsteinen ca. 0,3 m x 0,3 m beträgt, erreicht ein 6pfanniges Dachflächenfenster in einem Dach, das z.B. mit der Frankfurter Pfanne gedeckt ist, eine Fläche von 0,81 qm. Die Fläche eines solchen Fensters beträgt damit fast das Doppelte eines Fensters in einem Dach aus Hohlpfannen. Dieser Unterschied der zulässigen Größe von Dachflächenfenstern lässt sich unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht mehr rechtfertigen, zumal die zulässige Größe nicht nur durch die Zahl der Pfannen bestimmt werden kann. Die Satzung könnte beispielsweise die zulässige Größe durch eine maximale Fläche (etwa 0,5 qm) begrenzen und zusätzlich bestimmen, dass Dachpfannen nicht angeschnitten werden dürfen.
Anzumerken ist, dass die Formulierung in § 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift ..."wenn sie von deröffentlichen Verkehrsfläche nicht gesehen werden können" Anlass zu Missverständnissen geben könnte. Die Verwendung des Singular - der öffentlichen Verkehrsfläche - könnte Anlass zu dem Missverständnis geben, dass es nur auf die Sichtbarkeit von der Erschließungsanlage des Gebäudes ankommt. Der Schutz der Dachlandschaft würde damit aber nur unvollkommen erreicht.
Offen bleiben kann, ob § 3 der örtlichen Bauvorschrift auch deshalb unwirksam ist, weil die Farbe des Dachdeckungsmaterials mit "rot bis rotbraun" festgelegt ist und damit eine Farbskala zulässt, die im Übergang zwischen rot und braun Anlass zu Zweifeln geben kann. "Wo der Übergang zwischen rot und braun ist, lässt sich allein aus der Gestaltungsfestsetzung nicht entnehmen. Die Grenzübergänge sind ohne Farbmuster - etwa des RAL-Farbregisters - der visuellen Wahrnehmung allein nicht mehr zugänglich" (OVG NW, Urt. v. 7.11.1995 - 11 A 293/94 -, BRS 57 Nr. 171). Sieht man die Festlegung der Farbe in § 3 Abs. 1 Satz 3 der örtlichen Bauvorschrift als zu unbestimmt an, würde das Konzept der örtlichen Bauvorschrift, jedenfalls soweit es um die Gestaltung der Dächer geht, fallen. Mit der Unwirksamkeit der Festsetzung der Farbe des Dachdeckungsmaterials würde dem Konzept zur Erhaltung der historischen Dachlandschaft der Boden entzogen, so dass alle Regelungen der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung der Dächer von der Nichtigkeit erfasst würden. Die Beklagte hat allerdings zur Verteidigung der Bestimmtheit ihrer Satzungsregelung darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Materials eine hinreichende Bestimmtheit gewährleiste, weil "gebranntes Material die Farbskala zusätzlich einschränke. Der Senat ist der Frage, ob dies zutrifft, nicht weiter nachgegangen. Immerhin erscheint es möglich, dass die Festlegung "gebranntes Material" die Bandbreite der Farbtöne rot bis rotbraun hinreichend bestimmbar macht. Da § 3 Abs. 4 der örtlichen Bauvorschrift wegen der ungeeigneten Maßeinheit Dachpfanne unwirksam ist, kann diese Frage hier offen bleiben.
2.
Die umstrittene Nebenbestimmung über die zulässige Größe der Dachflächenfenster lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 NDSchG stützen. Nach dieser Vorschrift dürfen Kulturdenkmale nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung geht der Senat von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes aus, weil es ein bemerkenswertes Gesicht besitzt und damit das Stadtbild in diesem Bereich prägt. Der Backsteinbau wird durch Putz- (oder Naturstein-) Bänder bzw. Einrahmungen gegliedert. Das Zwerchhaus auf der Ostseite und der Risalit mit dem Staffelgiebel auf der Nordseite sowie der Erker an der Nordostecke betonen den repräsentativen Charakter des Baukörpers und heben ihn deutlich hervor. Dazu kommt die Ecklage an der Reichenbachstraße und der Ilmenau, die die Bedeutung des Gebäudes weiter aufwertet. Alle diese Gesichtspunkte tragen dazu bei, dem Gebäude eine städtebauliche Bedeutung zu verleihen, die die Denkmaleigenschaft trägt.
Allerdings beeinträchtigen - die bereits eingebauten - Dachflächenfenster in der Größe von 0,55 m x 0,78 m auf der Hofseite den Denkmalwert des Gebäudes nicht. Zwar wirkt es in der Regel beeinträchtigend, wenn Teile der historischen Substanz eines Denkmals verändert werden (vgl. Schmaltz/Wiechert, Nds. Denkmalschutzgesetz, 1998, § 6 Rdnr. 12 m.N.). Allerdings verbietet § 6 Abs. 2 NDSchG nicht die Veränderung von Teilen eines Gebäudes, die selbst weder als geschichtliche Dokumente noch als Kunstwerke von Interesse sind, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand oder den äußeren Eindruck denkmalwerter Teile hat. Der Einbau der Dachflächenfenster auf der Hofseite hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Denkmalwert des Hauses, der insbesondere durch die Nord- und Ostfront zur Reichenbachstraße und zur Ilmenau gebildet wird. Auf diese Fronten beschränken sich die architektonischen Besonderheiten des Gebäudes. Die Hofseite weist keinen architektonischen Zierrat oder Besonderheiten auf, die bei isolierter Betrachtung eine Unterschutzstellung des Gebäudes rechtfertigen könnten. Da der Betrachter der das Stadtbild prägenden Fronten nicht gleichzeitig die Veränderungen der Hofseite sehen kann und die Hofseite keine Besonderheiten aufweist, sind nachteilige Auswirkungen auf den Denkmalwert hier nicht erkennbar. Es kommt hinzu, dass die Schauseiten des Gebäudes bereits Dachflächenfenster besitzen, die zwar den Denkmalwert herabsetzen, aber nicht grundsätzlich in Frage stellen. Ob die Dachflächenfenster der Schauseiten Bestand haben, ist derzeit offen. Die hier umstrittenen Dachflächenfenster auf der Hofseite stellen gegenwärtig keine Fremdkörper dar. Schließlich kommt hinzu, dass die Fenster nur aus einem sehr schmalen Blickwinkel von der Baumstraße aus zu sehen sind, die nur eine Nebenstraße mit wenig Verkehr ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Berner-Peschau
Muhsmann