Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2001, Az.: 12 LA 1911/01
Ausweisung; Fahrerlaubnisklassenumstellung; unechte Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.06.2001
- Aktenzeichen
- 12 LA 1911/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.04.2001 - AZ: 5 A 49/00
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 9 FeV
- § 12 Abs 6 FeV
- § 23 FeV
- § 24 FeV
- § 76 Nr 9 FeV
- § 76 Nr 11 FeV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigung über die Fahreignung zur Umstellung der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 2 auf die Klassen C und CE stellt eine (zulässige) 'unechte Rückwirkung' dar.
Gründe
Nach diesem Maßstab greift der Zulassungsantrag nicht durch. Mit seinem Berufungszulassungsantrag bekämpft der Kläger folgende Auffassung des Verwaltungsgerichts: Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 76 Nr. 9, 11 Abs. 9, 12 Abs. 6 nebst Anlagen 5 und 6, § 24 Abs. 2), die vorsähen, nach Ablauf einer Übergangszeit müssten solche Fahrerlaubnisinhaber, die eine Umstellung der Fahrerlaubnisklasse 2 (alt) in die Klassen C und CE begehrten und das 50. Lebensjahr vollendet hätten, eine ärztliche und eine augenärztliche Bescheinigung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Klassen vorlegen, seien verfassungskonform. Denn diese Vorschriften lösten zwar eine unechte Rückwirkung aus, eine solche Rückwirkung sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur ausnahmsweise nicht zulässig, wenn in bestehende Rechte eingegriffen werde, obwohl der Betroffene mit einem solchen Eingriff nicht hätte rechnen müssen und ihn deshalb bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen können, und wenn bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen das Vertrauen des Betroffenen, von künftigen Nachteilen verschont zu bleiben, schutzwürdiger sei als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Diese Voraussetzungen verneint das Verwaltungsgericht insbesondere im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse, Fahrerlaubnisinhaber, die schwere Lastkraftwagen lenken dürfen, auf ihre gesundheitliche Eignung zu überprüfen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich zutreffend, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen; dieses Ergebnis lässt sich bereits in einem Berufungszulassungsverfahren gewinnen. Zur Rechtslage hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt, das der Senat deshalb nicht zu wiederholen hat. Die Argumente des Klägers liegen neben der Sache, weil allgemeinkundig ist, dass bei vielen Menschen etwa ab dem 50. Lebensjahr gesundheitliche Veränderungen eintreten, zumal Mängel des Sehens häufig werden. Das rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die Fahrzeuge lenken, die ein höheres Gefährdungspotenzial in sich bergen, auch ohne besonderen Anlass zu Eignungsuntersuchungen heranzieht, hierzu bedarf es nicht weiteren statistischen Materials, wie der Zulassungsantrag meint. Es ist offensichtlich, dass eine solche gesetzliche Vorschrift, die einen Fahrerlaubnisinhaber nur sehr wenig beeinträchtigt, verhältnismäßig ist, zumal der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens befugt ist, bestimmte Anforderungen nur an Kraftfahrer zu stellen, die Fahrzeuge mit einem höheren Gefährdungspotenzial lenken (z. B. schwere Lastkraftwagen).