Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.05.2003, Az.: 5 B 1051/03

Androhung; Entsorgungsnachweis; Festsetzung; summarisches Verfahren; Unvermögen; Vollstreckungshindernis; widersprüchliches Vorbrigen; Zwangsgeld

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.05.2003
Aktenzeichen
5 B 1051/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,-- € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 17. März 2003 war dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch möglichen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Weser-Ems vom 16. April 2003 im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.500,-- € begehrt. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

2

Rechtsbehelfe gegen die Androhung und/oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben gemäß § 64 Abs. 4 S. 1 NGefAG keine aufschiebende Wirkung. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist § 80 Abs. 4 - 8 VwGO entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht demnach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Die Entscheidung über einen derartigen Aussetzungsantrag im summarischen Verfahren erfordert die Abwägung zwischen dem vom Nds. Gefahrenabwehrgesetz allgemein angenommenen öffentlichen Interesse, dass die durch die Zwangsgeldfestsetzung angeordnete Pflicht zur Zahlung grundsätzlich ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird, und dem entgegenstehenden Interesse des Rechtsbehelfsführers, die Festsetzung einstweilen nicht befolgen zu müssen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind u.a. die Erfolgsaussichten des eingelegten oder noch möglichen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

3

Hier war dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners der Vorrang einzuräumen, weil die noch mögliche Klage gegen die im angegriffenen Bescheid vom 24. Februar 2003 ausgesprochene Festsetzung und weitere Androhung eines Zwangsgeldes in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2003 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

4

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung und erneute Androhung des Zwangsgeldes des Antragsgegners sind die §§ 67 und 70 NGefAG. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 NGefAG wird das Zwangsgeld auf mindestens 5 und höchstens 50.000 € schriftlich festgesetzt, was vorliegend mit der angegriffenen Verfügung in Höhe von 3.000,- € geschehen ist. Nach Abs. 2 S. 1 der genannten Norm ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen, die hier mit „innerhalb von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides“ als angemessen zu bezeichnen ist. Auch im Übrigen liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vor.

5

Die Gebotsverfügung des Antragsgegners vom 12. September 2002, mit der dem Antragsteller nach Erlass der bestandskräftigen Ausgangsverfügung vom 13. Mai 2002 erneut aufgegeben wurde, über die Rückgabe der Bahnschwellen an den In-Verkehr-Bringer bzw. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle einen Nachweis vorzulegen bzw. einen Nachweis über die bereits vom Grundstück entfernten Bahnschwellen beizubringen, ist bestandskräftig, wirksam und damit vollziehbar. Darüber hinaus ist das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld dem Antragsteller mit bestandskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2003 unter (erneuter) Fristsetzung zur Beibringung des Entsorgungsnachweises bis zum 14. Februar 2003 angedroht worden. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der Antragsteller der Aufforderung zur Beibringung nachgekommen wäre.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine Vollstreckungshindernisse vor, die der Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Antragsgegner mit Verfügung vom 24. Februar 2003 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 entgegenstehen könnten. Zur Begründung seines Eilantrages macht der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz vom 13. März 2003 lediglich geltend, dass die Bahnschwellen verschwunden seien, er keinen Zugriff auf diese habe und es ihm demnach unmöglich sei, den angeforderten Entsorgungsnachweis beizubringen. Unmögliches Handeln könne niemals im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden, so dass die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig sei.

7

Die Kammer vermag der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen. Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Antragstellers im Laufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens stellt sich - zumindest - das jetzige Vorbringen in der Antragsschrift als unglaubhaft dar mit der Folge, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller tatsächlich noch in der Lage ist, den geforderten Entsorgungsnachweis beizubringen, ihm dies somit nicht unmöglich (geworden) ist. Gegen ein glaubhaftes Vorbringen in der Antragsschrift spricht, dass der Antragsteller zunächst mit Schriftsatz vom 25. September 2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Az.: NZS - 184 Js 30619/02 behauptet hat, dass die Bahnschwellen durch einen Entsorgungsfachbetrieb „mit entsorgt worden“ seien. Diese Angaben unterliegen bereits deshalb einem erheblichen Zweifel im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt, weil der Antragsteller anlässlich eines Ortstermins am 8. November 2002 auf seinem Grundstück gegenüber einem Mitarbeiter des Antragsgegners sinngemäß erklärte, dass er die Bahnschwellen aus dem Landkreis Wesermarsch und aus dem Lande Niedersachsen „entsorgt“ und diese in (s)einer Halle auf seinem Grundstück in W. gelagert habe. Der Antragsteller trägt nunmehr - erneut widersprüchlich und gegen einen glaubhaften Vortrag sprechend - vor, nachdem man festgestellt habe, dass die Bahnschwellen nicht von der Entsorgungsfirma mitgenommen worden seien, bliebe nur die Möglichkeit, dass Dritte die Bahnschwellen entwendet hätten. Hierdurch aber bringt der Antragsteller selbst zum Ausdruck, dass die gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners am 08.11.2002 gemachten Angaben, er habe die Bahnschwellen in einer Halle in W. gelagert, nicht den Tatsachen entsprechen. Das damit insgesamt widersprüchliche Vorbringen des Antragstellers geht im vorliegenden summarischen Verfahren zu Lasten des Antragstellers mit der Folge, dass gegenwärtig nicht von einer Unmöglichkeit der Beibringung eines Entsorgungsnachweises durch den Antragsteller auszugehen ist.

8

Soweit die Verfügung vom 24. Februar 2003 darüber hinaus dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.500,-- € für den Fall androht, dass er den Entsorgungsnachweis nicht bis zum 7. März 2003 beigebracht hat, ist auch diese Maßnahme aus o.g. Gründen unter Berücksichtigung von § 70 NGefAG rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

10

2. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 563 ff; I. Nr. 8). Hiernach entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes und bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach I Nr. 8 S. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Demnach wäre in einem Hauptsacheverfahren der Streitwert in Höhe von 5.250,-- € festzusetzen, der nach I Nr. 7 des Streitwertkatalogs in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - grundsätzlich zu halbieren ist mit der Folge, dass ein Streitwert in Höhe von 2.625,-- € festzusetzen war.