§ 10 APVO-VetAss - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-VetAss
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Zur Abnahme der Abschlussprüfungen wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt der Prüfungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt einer unteren Veterinärbehörde und
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die den Zugang zum ersten Einstiegsamt eröffnet oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer.
(3) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde für drei Jahre bestellt. 3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 4Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied verhindert ist, kann für einen einzelnen Prüfungstermin ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden, für Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 auch ohne Vorschlag nach Satz 3.
(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.