Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 18 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

In gemeindefreien Gebieten, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Grundsteuer wird nicht erhoben. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Gewerbesteuer und die sonstigen Abgaben sowie die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.