§ 18 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
In gemeindefreien Gebieten, die nicht zu gemeindefreien Bezirken erklärt worden sind, gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Grundsteuer wird nicht erhoben. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann die Gewerbesteuer und die sonstigen Abgaben sowie die privatrechtlichen Entgelte erheben, die eine Gemeinde erheben kann. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.