Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 AVNHintG - Schätzung von Kostbarkeiten

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Die Hinterlegungsstelle lässt Kostbarkeiten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nur schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NHintG), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)