§ 13 AVNHintG - Schätzung von Kostbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Die Hinterlegungsstelle lässt Kostbarkeiten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nur schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NHintG), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)