§ 13 NHintG - Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren, Fremdwährungsbeträgen, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapiere und Wertpapierguthaben. 2Wertpapiere und Wertpapierguthaben können einem vom Justizministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung überlassen werden. 3Mit Zustimmung der oder des Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 können Wertpapiere während der Hinterlegung in Wertpapierguthaben umgewandelt werden.
(2) 1Eingelieferte Zahlungsmittel eines fremden Währungsgebiets werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können auf Antrag einer oder eines Beteiligten mit Zustimmung der übrigen Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgetauscht werden.
(3) 1Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. 2Die Hinterlegungsstelle kann durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. 3Die Kosten der Schätzung oder der Feststellung trägt die hinterlegende Person.