§ 6 AV AJSD - Einstellungsvoraussetzungen für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Dienstpostenbewertung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1Für die Ausübung der sozialarbeiterischen Aufgaben werden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss und staatlicher Anerkennung als Justizsozialarbeiterin oder Justizsozialarbeiter eingestellt. 2Die Einstellungsvoraussetzungen und das Dienstverhältnis richten sich nach den Vorschriften des Beamtenrechts oder des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TV-L).
(2) Die Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Sozialdienst) sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:
- a)
mit BesGr. A 12 - A 13 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der Bezirksleitungen
- b)
mit BesGr. A 11 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der stellvertretenden Bezirksleitungen,
- c)
mit BesGr. A 9 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die übrigen Dienstposten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)