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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 AV AJSD - Supervision

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Alle Beschäftigten, die Aufgaben des AJSD wahrnehmen, erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Supervision. 2Vorrangig sollen dabei die entsprechend qualifizierten Supervisorinnen und Supervisoren des AJSD eingesetzt werden. 3Die Supervisorinnen und Supervisoren des AJSD werden in angemessenem Umfang für diese Tätigkeit entlastet. 4Sie bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch trifft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)