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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 AV AJSD - Zuständigkeitswechsel

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Halten sich Klientinnen und Klienten vorübergehend außerhalb des zuständigen Bezirks auf, so ist zu prüfen, ob der für den Aufenthaltsort zuständige Bezirk um Amtshilfe zu ersuchen ist.

(2) Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter teilt der Auftrag gebenden Stelle einen Wechsel der Zuständigkeit in der Fallbearbeitung mit.

(3) Im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit ist die Akte unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)