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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 AV AJSD - Dienstausweise

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Dienstausweise werden nach den für die Justizverwaltung geltenden Bestimmungen ausgestellt. 2Im Dienstausweis sind bei Neuausstellungen neben der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" der Bezirk und die Funktionsbezeichnung "Justizsozialarbeiterin" oder "Justizsozialarbeiter" einzutragen. Alle bisher ausgestellten Dienstausweise behalten ihre Gültigkeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)