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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 AV AJSD - Personalauswahlverfahren für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Berufseinsteigerprogramm

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter werden nach einem landeseinheitlichen Auswahlverfahren ausgewählt. 2Neu eingestellte Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter werden im Rahmen eines landeseinheitlichen Berufseinsteigerprogrammes auf die Tätigkeit in allen Bereichen des AJSD vorbereitet.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)