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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 AV AJSD - Akten, Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Soweit diese AV keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Aktenordnung und der Aktenplan für die Niedersächsische Landesverwaltung (Nds. AktO), Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 18. 8. 2006, Nds. MBl. 2006, S. 1226, und die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften - Aktenordnung (AktO), AV d. MJ v. 17. 12. 2019 (1454 - 102.12), Nds. RPfl. 2020, S. 50, entsprechend. 2Zu beachten sind auch die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - Aufbewahrungsbestimmungen - (Aufbew-Best), AV d. MJ v. 3. 8. 2004 (1452/1 - 102.69), Nds. RPfl. 2004 Nr. 9, S. 236, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. 10. 2007 (Nds. RPfl. 2007 Nr. 12, S. 373).

(2) 1Für jede Fallbearbeitung ist eine elektronische Akte in der Fachanwendung SoDA und eine Akte in Papierform anzulegen. 2SoDA ergänzt die Papierakte und ermöglicht eine Datenverwaltung in elektronischer Form. 3SoDA ist die führende Datenverwaltung gem. Erlasse d. MJ v. 23. 10. 2009 und 29. 1. 2010 (4263 - 403.157 (SH 5)). 4SoDA ersetzt die bisherige Namenskartei, die Zählkarten auf Papier, den Papierkalender und das Dienstregister. 5Die Papierakte ist mit dem Aktenzeichen, dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem Geburtsnamen der oder des Betroffenen zu beschriften. 6Aktenvermerke sind auf das Wesentliche zu beschränken und in SoDA zu fertigen. 7Zur Verfügung stehende Formulare in SoDA sind zu nutzen. 8In der Papierakte ist das standardisierte Datenblatt aus SoDA mit den wesentlichen Informationen, Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie Mitteilungen aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften voranzuheften. 9Weitere Einzelheiten zur Aktenführung werden durch die die Dienstaufsicht führende Stelle geregelt.

(3) 1In der Strafprozessordnung ist die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht im Ermittlungs- und Strafverfahren abschließend geregelt. 2Ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft aus den innerdienstlichen Vorgängen des AJSD besteht daneben für Klientinnen und Klienten oder Dritte nicht. 3Entsprechende Auskunfts- und Einsichtsgesuche sind unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften abzulehnen. 4Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht sind die innerdienstlichen Vorgänge anlassbezogen auf Verlangen der die Dienstaufsicht führenden Stelle vollständig vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)