Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I AV ÜM - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Redaktionelle Abkürzung
AV ÜM,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Für die Wiedereingliederung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die Gesellschaft ist eine rechtzeitige Vorbereitung der Entlassung besonders wichtig. Die Justizvollzugsanstalten, der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) und die Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (im Folgenden: Anlaufstellen) arbeiten eng und kooperativ zusammen, um eine durchgängige Betreuung zur Erreichung des gemeinsamen Resozialisierungszieles zu ermöglichen (§§ 68, 69 und 181 NJVollzG, §§ 69, 70 und 117 Nds. SVVollzG sowie §§ 2 und 42 der AV AJSD d. MJ. v. 5.6.2020, Nds. Rpfl. S. 222 und Nr. 6 und 7 der AV Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe- (AV d. MJ v. 29.10.2018 (4260 - 403.89) - Nds. Rpfl. S. 343). Die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung der Gefangenen soll möglichst frühzeitig herbeigeführt werden, um einen erfolgversprechenden Abschluss der Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen.

2. Es ist Aufgabe der Justizvollzugsanstalten darauf hinzuwirken, dass eine durchgängige Betreuung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sichergestellt ist, die ihnen auch nach der Entlassung hilft, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 68 Abs. 2 NJVollzG und § 69 Abs. 3 Nds. SVVollzG).

3. Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG und § 70 Abs. 2 Nds. SVVollzG).

Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Stellen (beispielsweise Arbeitsagentur, Jobcenter) sowie die rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Wahrung von Fristen, um einen nahtlosen Leistungsanspruch geltend zu machen. Die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte ist durch die Justizvollzugsanstalt dabei zu unterstützen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Die Hilfe orientiert sich am Bedarf im Einzelfall und kann sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:

  • die Unterkunftssuche und die Klärung der Finanzierung der Unterkunft,

  • die Erlangung einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle, eines Schulplatzes oder einer sonstigen Beschäftigungsform,

  • die Kontaktaufnahme zu ambulanten Beratungsstellen und sonstigen an der Entlassungsvorbereitung beteiligten Behörden und Institutionen,

  • die Beschaffung von Personalpapieren, Arbeitsbescheinigungen und Versicherungsunterlagen,

  • die Regelung von Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Wiedergutmachungsleistungen und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie

  • die Geltendmachung von Ansprüchen auf Transferleistungen, Renten und Unterhaltsansprüchen.

Die Hilfe zur Entlassung ist darauf auszurichten, dass die Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln (§ 68 Abs. 1 NJVollzG und § 69 Abs. 1 Nds. SVVollzG).

4. Der AJSD unterstützt die Justizvollzugsanstalten im Übergangsmanagement zur Erreichung des Resozialisierungszieles (§ 2 Abs. 6 AV AJSD), wobei die Justizvollzugsanstalten federführend im Rahmen des Übergangsmanagements sind. Dabei bezieht sich die Unterstützungsleistung insbesondere auf die Beratungs- und Hilfeleistungen. Darüber hinaus ist mit den Anlaufstellen eng zusammenzuarbeiten.

5. Gegenseitige Hospitationen sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen die Möglichkeit geben, den Arbeitsbereich, dessen jeweilige Abläufe und die jeweiligen Akteure besser kennenzulernen, zu verstehen und die Zusammenarbeit zu optimieren.

6. Gemeinsame fachliche Fortbildungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen unterstreichen die gemeinsamen Schnittpunkte und fördern die Zusammenarbeit.

7. Regional eingerichtete Arbeitskreise mit Vertreterinnen und Vertretern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen bieten die Möglichkeit für fachlichen Austausch und dienen dazu, kritische Verläufe in Einzelfällen nachträglich zu reflektieren.

8. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie anderer Personen sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)