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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8 AV AJSD - Dienstrechtliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des AJSD

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege, AV d. MJ v. 15. 11. 2011 (2000 - 101.397), Nds. Rpfl. 2011, S. 404, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese AV keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Abteilung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG Oldenburg, die oder der dazu auch einen Beurteilungsbeitrag des MJ einholt. 2Für die Überbeurteilung ist das MJ zuständig.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)