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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 10 AV AJSD - Rechtsberatung, Interessenwahrnehmung, Gnadengesuche

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter dürfen Klientinnen und Klienten bei einfach gelagerten Sachverhalten rechtlich beraten, soweit die Beratung in sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht und in Inhalt und Umfang nur eine Nebenleistung darstellt.

(2) 1Gegenüber Dritten dürfen die Interessen von Klientinnen und Klienten nur vertreten werden, wenn diese den Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern eine entsprechende Vollmacht erteilt haben. 2Die Bevollmächtigung ist in den Akten zu dokumentieren. 3Eine Vertretung als Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren oder in Ermittlungsverfahren ist nicht zulässig.

(3) 1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter stellen keine Gnadengesuche für die Verurteilten. 2Auf Anforderung der Gnadenbehörde teilen sie in Stellungnahmen zu Gnadengesuchen objektiv abwägend die Tatsachen mit, die für die Gnadenentscheidung von Bedeutung sein könnten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)