§ 25 AV AJSD - Qualitätsbeauftragte, Qualitätszirkel
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
1Zur Fortentwicklung und Sicherung der Qualität der fachlichen Arbeit werden in allen Bezirken Qualitätszirkel eingerichtet. 2Die Qualitätszirkel werden von einer oder einem Qualitätsbeauftragten geleitet. 3Die Qualitätsbeauftragten arbeiten mit den Bezirksleitungen und der Leitung des AJSD in Fragen des Qualitätsmanagements in enger Abstimmung zusammen. 4Die Vertretung der Qualitätsbeauftragten ist zu regeln.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)