§ 9 AV AJSD - Arbeitszeit, Sprechstunden
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergibt sich aus der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) vom 6. 12. 1996, Nds. GVBl. 1996, S. 476, bzw. aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(2) Sofern durch Dienstvereinbarung zur Lage der Arbeitszeit und zum Verfahren bei dienstlich bedingter Abwesenheit besondere Regelungen getroffen worden sind, sind diese anzuwenden.
(3) 1Über ganztägige Abwesenheiten ist die zuständige Bezirksleitung vorab in Kenntnis zu setzen. 2Die Vertretung ist sicherzustellen.
(4) Die Mitarbeit bei freien Trägern der Straffälligenhilfe, in Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgruppen, Präventionsräten und ähnlichen Gremien und Institutionen kann auf Antrag als dienstliche Arbeitszeit anerkannt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben des AJSD besteht (vgl. § 2) und der AJSD ein Interesse an der Mitarbeit hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)