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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 AV AJSD - Sachmittel, Räume, Verbrauchsmittel

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Die Sachmittelverwaltung für die Außenstellen obliegt der Abteilung AJSD im OLG Oldenburg. 2Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AJSD in Räumen einer anderen Justizbehörde untergebracht sind, kann die Sachmittelverwaltung auch durch diese erfolgen.

(2) 1Dem AJSD stehen Verbrauchsmittel zur Verfügung. 2Verbrauchsmittel können insbesondere Betreuungsmittel zur Förderung des Kontakts zu Klientinnen und Klienten sein. 3Sie werden auf Antrag bei der leitenden Abteilung erstattet. 4Belege sind der Abrechnung beizufügen, es sei denn, dass Belege nicht üblich sind oder nicht erteilt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)