§ 26 AV AJSD - Fachberatung für sozialarbeiterisches Risikomanagement
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
1Zur Stärkung des Umgangs mit besonders rückfallgefährdeten und gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern soll der sozialarbeiterische Kontrollprozess durch ein methodisches Risikomanagement gestärkt werden. 2Dies dient dem Ziel, das Rückfallrisiko besonders gefährlicher Straftäterinnen und Straftäter besser einschätzen zu können und entsprechende sozialarbeiterische Handlungsstrategien daraus abzuleiten. 3Zu diesem Zweck bieten Fachberaterinnen und Fachberater für sozialarbeiterisches Risikomanagement kollegiale Fallberatungen für alle Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter an. 4Die Fachberaterinnen und Fachberater sind für ihre Beratungstätigkeit in angemessenem Umfang freizustellen. 5Die Einzelheiten der Fachberatung werden in einem landeseinheitlichen Konzept des MJ geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)