§ 5 AV AJSD - Aufgaben der Bezirksleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1Die Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter der Außenstellen regeln die Verwaltung der Büros im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb des Geschäftsverteilungsplans des AJSD eigenverantwortlich. 2Sie sind für die ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbare Vorgesetzte. 3Die stellvertretenden Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter sollen neben den Vertretungsaufgaben auch ständige Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnehmen. 4Daneben können weitere Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
(2) Soweit die die Dienstaufsicht führende Stelle keinen Vorbehalt formuliert hat, gehören zu den Aufgaben der Bezirksleitung insbesondere:
- a)
die Organisation des Geschäftsbetriebes,
- b)
die Sicherung der Qualität und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Dienstgeschäfte, ggf. durch Geschäftsprüfungen,
- c)
die Regelung der Geschäftsverteilung einschließlich der Klärung von Zuständigkeiten im Einzelfall,
- d)
die Regelung der Sprechstunden und der Vertretung,
- e)
die Genehmigung von Dienstreisen in dem jeweiligen Bezirk, sofern nicht ein Fall des § 21 Abs. 2 oder 3 vorliegt,
- f)
die Genehmigung von Sonder- und Erholungsurlaub sowie von Mehrzeitausgleich, soweit nach den geltenden Dienstvereinbarungen vorgesehen,
- g)
die Erstellung von dienstlichen Beurteilungsbeiträgen,
- h)
die regelmäßige Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- i)
das Angebot der Durchführung von Mitarbeitergesprächen,
- j)
die Gewinnung, Auswahl und Regelung der Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten und deren Leistungsbeurteilung,
- k)
die Organisation der Einarbeitung neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- l)
die Herstellung und Förderung von Kontakten zu Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern des AJSD im Bezirk,
- m)
die Mitwirkung bei der Planung und Organisation von Fortbildungen,
- n)
die Qualitätsentwicklung,
- o)
die Förderung und Gewährleistung des fachlichen Austauschs und die Erstellung fachlicher Konzepte,
- p)
die Gewinnung, Auswahl, Beratung und Belehrung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihre organisatorische Einbindung,
- q)
die Mitwirkung in Personalauswahlverfahren zur Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- r)
die Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit des AJSD im Bezirk.
(3) Die Bezirksleiterin oder der Bezirksleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind für die Wahrnehmung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben in Abstimmung untereinander und mit der Leitung des AJSD angemessen freizustellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)