§ 1 AVNHintG - Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) 1Die Hinterlegungsstelle i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 NHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Amtsgericht - Hinterlegungsstelle -. 2Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
(2) Hinterlegungskasse ist die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts am Ort der Hinterlegungsstelle.
(3) 1Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)