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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 NHintG - Hinterlegungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Annahme, Verwaltung und Herausgabe der Hinterlegungsmasse obliegen den Hinterlegungsstellen.

(2) 1Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht, für Werthinterlegungen jedoch nur das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. 2Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen. 3Die §§ 4, 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.