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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung
(VS-Anweisung/VSA);
Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

RdErl. d. MI v. 29. 12. 2000 - 46.2-18751.3 -

Vom 29. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 190)

- VORIS 20480 00 00 03 023 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 13. 2. 1997 (Nds. MBl. S. 664)
  2. b)
    RdErl. v. 19. 8. 1986 - 45.1-143-A-00 005-7-5 VS-NfD - (n.v.)
    - VORIS 20480 00 00 03 008 -

Das Bundesministerium des Innern hat am 26.8.1998 im Benehmen mit den Ländern für die Bundesbehörden die "Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen beim Einsatz von Informationstechnik" (VS-IT-Richtlinien - VSITR - IS 6-606 522-4/1) erlassen. Die Länder haben sich verpflichtet, für ihren Bereich kompatible Regelungen zu erlassen.

Von der generellen Übernahme dieser Richtlinien für die Behörden des Landes mit Ausnahme des NLfV wird angesichts des derzeit geringen VS-Aufkommens, das sich zudem auf wenige Behörden konzentriert, und wegen der hohen Kosten für die entsprechende technische Ausstattung vorerst abgesehen. Um jedoch eine einheitliche Vorgehensweise bei der Be- und Verarbeitung und der Übertragung von VS zu erreichen, werden hiermit auf Grund des § 64 der VSA vom 13.2.1997 die nachfolgenden Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen beim Einsatz von Informationstechnik erlassen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1.Zweck und Anwendungsbereich1
2. Verantwortlichkeit der oder des Geheimschutzbeauftragten2
3. Beschaffung von IT3
4. Zugang zu IT-Systemen4
5. Abstrahlsicherheit5
6. Speicherung6
7. Übertragung7
8. Internet8
9. Freigabe von IT für VS9
10. Behandlung von VS mit dem Warnvermerk "KRYPTO"10
11. Sonderregelungen für das NLfV11
12. Schlussbestimmung12