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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VSA-ErgRdErl - 7. Übertragung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Bei der Übertragung von VS kann, über die bestehenden Ausnahmen nach § 47 Abs. 2 VSA hinaus, eine Kryptierung unterbleiben,

  • wenn die Übertragungseinrichtungen so geschützt sind, dass ein Zugriff Unbefugter unverzüglich erkannt wird oder
  • wenn in einem lokalen Netz nur VS-VERTRAULICH oder ausnahmsweise GEHEIM eingestufte VS übertragen werden. Ein lokales Netz liegt vor, wenn es sich um ein Datenkommunikationssystem innerhalb eines begrenzten räumlichen Bereichs handelt, wobei die Datenstationen in bis zu zehn km Abstand stehen können.