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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VSA-ErgRdErl - 2. Verantwortlichkeit der oder des Geheimschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist für die Beachtung dieser Richtlinien verantwortlich. Sie oder er kann sich bei der Umsetzung durch eine oder einen Verantwortlichen mit IT-Fachkenntnissen (IT-Verantwortliche oder IT-Verantwortlicher) unterstützen lassen, die oder der von der Dienststelle bestimmt wird.