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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 VSA-ErgRdErl - 11. Sonderregelungen für das NLfV

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Das NLfV hat die VSITR des Bundes bis auf weiteres anzuwenden, da im Bereich des Verfassungsschutzes ein hohes VS-Aufkommen zu verzeichnen ist. Abweichungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Kostenersparnis oder der Verfahrensvereinfachung zulässig, wenn in eigener Verantwortung festgestellt wird, dass der mit der VSITR des Bundes beabsichtigte Schutz in gleicher Weise durch andere Vorkehrungen erreicht wird (§ 61 Abs. 2 VSA).

Soweit in einzelnen Bestimmungen das BSI als Fachbehörde genannt ist, kann die Aufgabe im Einzelfall auch vom NLfV wahrgenommen werden.