Abschnitt 6 VSA-ErgRdErl - 6. Speicherung
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- VSA-ErgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003023
VS sind bei der Speicherung grundsätzlich zu kryptieren. Eine Kryptierung ist nicht erforderlich, wenn der Rechner an kein Kommunikationsnetz angeschlossen ist und gemäß der VSA gesichert wird (z.B. Insellösung mit herausnehmbarer Festplatte, die im Verwahrgelass aufbewahrt wird).