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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VSA-ErgRdErl - 1.Zweck und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Diese Richtlinien regeln, welche Maßnahmen zur Geheimhaltung von VS beim Einsatz von Informationstechnik (im Folgenden: IT) ergänzend zu oder abweichend von der VSA zu treffen sind. Sie sind anzuwenden, wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS mit IT verarbeitet werden (siehe § 10 Abs. 4 und § 47 VSA).

Werden in einer Behörde nur ausnahmsweise VS-VERTRAULICH eingestufte VS mit IT verarbeitet, kann auf technische Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Die IT-Nutzerinnen und IT-Nutzer müssen jedoch sicherstellen, dass

  1. a)
    bei der Verarbeitung von VS Unbefugte keine Kenntnis erhalten und
  2. b)
    bei der Übertragung von VS die Nachricht die berechtigte Empfängerin oder den berechtigten Empfänger unverzüglich erreicht (z.B. durch parallele Unterrichtung per Telefon).

Die VS-Datenträger sind gemäß der VSA zu behandeln. VS-Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind vollständig mit nicht eingestuften Daten zu überschreiben.