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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 VSA-ErgRdErl - 6. Speicherung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

VS sind bei der Speicherung grundsätzlich zu kryptieren. Eine Kryptierung ist nicht erforderlich, wenn der Rechner an kein Kommunikationsnetz angeschlossen ist und gemäß der VSA gesichert wird (z.B. Insellösung mit herausnehmbarer Festplatte, die im Verwahrgelass aufbewahrt wird).