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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VSA-ErgRdErl - 4. Zugang zu IT-Systemen

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

IT-Systeme, die für VS eingesetzt werden, müssen über ein zuverlässiges Zugangs-/Zugriffskontrollsystem verfügen, sodass nur Befugte im Rahmen der ihnen erteilten Rechte Zugang erhalten und auf die VS zugreifen können.