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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 VSA-ErgRdErl - 10. Behandlung von VS mit dem Warnvermerk "KRYPTO"

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Bei künftigen modernen Kryptosystemen werden die zum Kryptieren und Dekryptieren benötigten Kryptodaten auf elektronischem Weg ausgetauscht. Für eine Übergangszeit sind jedoch noch Kryptosysteme im Einsatz, bei denen der Austausch der Kryptodaten über Datenträger erfolgt.

Kryptodatenträger und sonstige VS, die sich auf Kryptoverfahren zum Zweck des staatlichen Geheimschutzes beziehen, erhalten neben einem Geheimhaltungsgrad den Warnvermerk "KRYPTO", um dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" besonders Rechnung zu tragen.

VS mit dem Warnvermerk "KRYPTO" werden den Kryptoverwalterinnen und Kryptoverwaltern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern zugestellt, die sie nur an befugte Nutzerinnen oder befugte Nutzer weitergeben. VS mit dem Warnvermerk "KRYPTO" sollen getrennt von anderen VS versandt und aufbewahrt werden. Näheres wird nach Bedarf in Hinweisen des BSI gemäß § 6 Abs. 2 VSITR ausgeführt.