Abschnitt 9 VSA-ErgRdErl - 9. Freigabe von IT für VS
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- VSA-ErgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003023
Bevor ein IT-System erstmals für VS eingesetzt wird, hat die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Überprüfung durch das NLfV zu veranlassen.
Die Freigabe des IT-Systems für VS ist von der oder dem Geheimschutzbeauftragten zu dokumentieren.