Abschnitt 1 VSA-ErgRdErl - 1.Zweck und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- VSA-ErgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003023
Diese Richtlinien regeln, welche Maßnahmen zur Geheimhaltung von VS beim Einsatz von Informationstechnik (im Folgenden: IT) ergänzend zu oder abweichend von der VSA zu treffen sind. Sie sind anzuwenden, wenn VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS mit IT verarbeitet werden (siehe § 10 Abs. 4 und § 47 VSA).
Werden in einer Behörde nur ausnahmsweise VS-VERTRAULICH eingestufte VS mit IT verarbeitet, kann auf technische Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Die IT-Nutzerinnen und IT-Nutzer müssen jedoch sicherstellen, dass
- a)bei der Verarbeitung von VS Unbefugte keine Kenntnis erhalten und
- b)bei der Übertragung von VS die Nachricht die berechtigte Empfängerin oder den berechtigten Empfänger unverzüglich erreicht (z.B. durch parallele Unterrichtung per Telefon).
Die VS-Datenträger sind gemäß der VSA zu behandeln. VS-Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind vollständig mit nicht eingestuften Daten zu überschreiben.