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  • ab 01.02.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VSA-ErgRdErl - 9. Freigabe von IT für VS

Bibliographie

Titel
Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
Redaktionelle Abkürzung
VSA-ErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003023

Bevor ein IT-System erstmals für VS eingesetzt wird, hat die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Überprüfung durch das NLfV zu veranlassen.

Die Freigabe des IT-Systems für VS ist von der oder dem Geheimschutzbeauftragten zu dokumentieren.