Abschnitt 2 VSA-ErgRdErl - 2. Verantwortlichkeit der oder des Geheimschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Richtlinien nach § 64 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA); Richtlinien zum Geheimschutz von Verschlusssachen (VS) beim Einsatz von Informationstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- VSA-ErgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003023
Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist für die Beachtung dieser Richtlinien verantwortlich. Sie oder er kann sich bei der Umsetzung durch eine oder einen Verantwortlichen mit IT-Fachkenntnissen (IT-Verantwortliche oder IT-Verantwortlicher) unterstützen lassen, die oder der von der Dienststelle bestimmt wird.