Abschnitt 12 PolGewORdErl - 12. Besuche
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
12.1
Personen können Besuch empfangen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. Besuche bedürfen der Zustimmung der sachbearbeitenden Organisationseinheit. Satz 2 gilt nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Konsularvertreterinnen und Konsularvertretern oder Geistlichen. Die sachbearbeitende Organisationseinheit ist jedoch - möglichst vorher - zu unterrichten.
12.2
Die Besuchsdauer soll 15 Minuten nicht übersteigen. Besuche sind nur in Gegenwart einer oder eines Bediensteten des Gewahrsamsdienstes oder der sachbearbeitenden Organisationseinheit zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in Nummer 12.1 Satz 3 genannten Besucherinnen und Besucher.
12.3
Besucherinnen und Besuchern ist im Polizeigewahrsam das Mitführen und die Nutzung von Mobilfunkgeräten untersagt. Gleiches gilt für andere mobile technische Geräte, sofern diese eine Sprech- oder Datenverbindung aufbauen können. Entsprechende Geräte nach Satz 1 und Satz 2 sind bei Betreten des Polizeigewahrsams abzugeben. Satz 2 gilt nicht für Verteidigerinnen und Verteidiger, sofern auf dem Gerät Daten gespeichert sind, die für das Gespräch mit der Mandantin oder dem Mandanten im Polizeigewahrsam erforderlich sind. Nach Satz 4 berechtigten Personen ist es untersagt für die Dauer des Besuchs eine Mobilfunkverbindung aufzubauen oder aufrechtzuerhalten, welche zur mobilen Sprech- oder Datenübertragung geeignet ist. Bei Zuwiderhandlung können Geräte nach Satz 1 und Satz 2 für die Dauer des Besuchs sichergestellt werden.