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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 PolGewORdErl - 16. Ausstattung der Gewahrsamszentren und der Gewahrsamsräume

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

16.1
In den Gewahrsamszellen der Gewahrsamszentren oder der Gewahrsamsräume müssen sicher befestigte Liegen und eine Gegensprechanlage oder Klingel vorhanden sein. Die Zellentüren sollten aus Sicherheitsgründen mit Weitwinkelspionen versehen sein. Die im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen erhalten eine Matratze oder eine Kunststoffauflage und je nach Jahreszeit ein oder zwei Wolldecken. Einer Person, die länger als 48 Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht wird, ist eine angemessene Zellenausstattung (mindestens Tisch und Stuhl) zur Verfügung zu stellen. Soweit dies vor Ort nicht möglich ist, ist die Person einer geeigneten Einrichtung (Gewahrsamszentrum oder Justizvollzugsanstalt) zuzuführen.

16.2
Matratzen, Kunststoffauflagen und Decken sind nach Gebrauch zu reinigen und mindestens alle sechs Monate zu desinfizieren. Ist eine Person, bei der der Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht, in einer Gewahrsamszelle untergebracht worden, ist die gesamte Gewahrsamszelle einschließlich der in Satz 1 genannten Gegenstände unverzüglich zu desinfizieren. Über die Desinfizierung ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

16.3
Die Gewahrsamszellen müssen ausreichend temperiert, beleuchtet und belüftet sein.

16.4
In den Gewahrsamszentren und Dienststellen mit Gewahrsamsräumen müssen die erforderlichen Sanitätsmittel für die Leistung Erster Hilfe vorhanden sein.

16.5
Die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt überwacht die Gewahrsamszentren und Gewahrsamsräume in hygienischer Hinsicht und überzeugt sich einmal im Jahr von deren ordnungsgemäßem Zustand.