Abschnitt 4 PolGewORdErl - 4. Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Die Aufnahme in ein Polizeigewahrsamszentrum oder in eine Gefangenensammelstelle setzt eine schriftliche Anweisung (z. B. Einlieferungsbeleg PolN 200, Kurzbericht Einlieferung GeSa), einen Vorführungsbefehl oder eine Festnahmeanzeige ggf. mit Haftbefehl voraus.