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Abschnitt 6 PolGewORdErl - 6. Behandlung festgehaltener Personen

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

6.1
Im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts betreut werden; ist dies nicht möglich, so sind mindestens zwei Bedienstete einzusetzen.

6.2
Gegenstände, mit denen die im Polizeigewahrsam untergebrachte Person sich selbst oder andere verletzen könnte, sind bis zu ihrer Entlassung in Verwahrung zu nehmen; dies ist zu dokumentieren. Ebenso ist bei elektronischen Geräten der im polizeilichen Gewahrsam untergebrachten Person zu verfahren, welche eine mobile Sprech- oder Datenverbindung aufbauen können.

Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für die im Polizeigewahrsam untergebrachte Person abgegeben oder übersandt werden, dürfen nur nach Durchsicht und im Zweifel nur mit Zustimmung der sachbearbeitenden Dienststelle ausgehändigt werden.

6.3
Der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person ist ein Merkblatt über ihre mit der Unterbringung verbundenen Rechte auszuhändigen. Das Merkblatt ist in gängigen Sprachen vorzuhalten.

6.4
Vernehmungen dürfen nicht in Gewahrsamszellen durchgeführt werden.