Abschnitt 10 PolGewORdErl - 10. Nichtraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen kann das Rauchen gestattet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. NiRSG). Dabei ist auf die Belange des Nichtraucherschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.