Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 PolGewORdErl - 10. Nichtraucherschutz

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen kann das Rauchen gestattet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. NiRSG). Dabei ist auf die Belange des Nichtraucherschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.