Abschnitt 9 PolGewORdErl - 9. Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen sind, soweit sie nicht nach kurzer Zeit wieder entlassen werden oder sich nicht selbst beköstigen wollen, zu den gängigen Zeiten ausreichend zu verpflegen. Dabei ist mindestens einmal am Tag eine Hauptmahlzeit anzubieten. Gesundheitliche und religiöse Belange sollen bei der Auswahl der Mahlzeiten berücksichtigt werden. Den im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen muss jederzeit Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflegungssätze werden entsprechend den örtlich verschiedenen Verhältnissen von den Polizeibehörden festgesetzt.